Beantragtes Verfahren 40: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Aktualisiert am 20. September 2023
© Crown Copyright 2023
Diese Veröffentlichung ist unter den Bedingungen der Open Government License v3.0 lizenziert, sofern nicht anders angegeben. Um diese Lizenz einzusehen, besuchen Sie nationalarchives.gov.uk/doc/open-government-licence/version/3 oder schreiben Sie an das Information Policy Team, The National Archives, Kew, London TW9 4DU, oder senden Sie eine E-Mail an [email protected]. Vereinigtes Königreich.
Wenn wir Urheberrechtsinformationen Dritter identifiziert haben, müssen Sie die Genehmigung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen.
Diese Veröffentlichung ist verfügbar unter https://www.gov.uk/ Government/publications/appendix-1-de-110-requested-and- previous-procedure-codes-of-the-customs-declaration-service-cds/requested -Verfahren-40-Überlassung in den freien Verkehr
Dieser Anhang enthält die spezifischen Anweisungen zu den Vervollständigungsregeln für die Verfahrenscodes der 40er-Serie für das Datenelement (DE) 1/10 für Importe.
Verwenden Sie die unten stehende Indexliste und die Vervollständigungshinweise zu Verfahrenscodes, um den richtigen zu verwendenden Code zu identifizieren und um Hinweise zum Ausfüllen der Erklärung zu erhalten.
Dieser Anhang enthält Verfahrenscodes:
400040514053405440714078
Die Vervollständigungshinweise in diesem Anhang sind eine Ergänzung zu den Hauptanweisungen zum Vervollständigen der CDS-Erklärung für Importe.
Dieser Anhang enthält lediglich zusätzliche Vervollständigungshinweise für jeden vierstelligen Verfahrenscode und stellt keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.
Für jede Warenposition kann in DE 1/10 nur ein vierstelliger Verfahrenscode angegeben werden. Dies kann jedoch durch die Verwendung mehrerer zusätzlicher Verfahrenscodes in DE 1/11 an die spezifischen Umstände der Warenbehandlung angepasst werden.
Diese Vervollständigungshinweise werden durch die Anmerkungen zum zusätzlichen Verfahrenscode DE 1/11 ergänzt. Daher sind alle Anweisungen im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verfahrenscode (dreistelliger Code für DE 1/11) hier nicht enthalten und müssen zusätzlich zu diesem Anhang gelesen werden.
Wenn die Abschlussnotizen für DE 1/10 andere Anweisungen als der Hauptleitfaden zum Abschluss der Erklärung oder andere Anhänge enthalten, haben die Abschlussanweisungen in Anhang 1 Vorrang. Wo Informationen auf Kopf- oder Artikelebene eingegeben werden können:
Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich bei DE 3/39, 8/2 und 8/3 zwar nur um Datenelemente auf Kopfebene handelt, diese jedoch nicht gleichermaßen für alle Elemente einer Erklärung gelten müssen.
Diese Abschlusshinweise sollten in Verbindung mit den Hauptanweisungen zum Abschluss der CDS-Deklaration für Importe gelesen werden. Dabei handelt es sich um zusätzliche Hinweise zu bestimmten Datenelementen der Erklärung im Zusammenhang mit diesem Verfahrenscode und stellen keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Einfuhr von Nicht-Unionswaren zum freien Verkehr und zur Inlandsverwendung (H1).
Einreise zum inländischen Gebrauch im Rahmen des Handels zwischen der Union und einem Sondersteuergebiet oder einem anderen Gebiet, mit dem die EU eine Zollunion (H5) (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)) geschlossen hat und wo Die Waren wurden keinem vorherigen Verfahren unterzogen.
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und zur freien Verwendung einer Sendung, für die eine Befreiung vom Einfuhrzoll gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (H7) gilt.
Diese Verfahrensordnung wird verwendet, um im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie ein Zollabkommen geschlossen hat, die gleichzeitige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Inlandsverwendung mit Zahlung etwaiger fälliger Zölle und anderer Abgaben oder die Einfuhr in die Inlandsverwendung zu beantragen Gütervereinigung.
Etwaige Zölle müssen gemäß Artikel 195 EU-Verordnung entrichtet oder abgerechnet werden. Nr. 952/2013 (UCC), damit die Waren für dieses Verfahren freigegeben werden können.
Diese Hinweise müssen in Verbindung mit den entsprechenden Vervollständigungshinweisen für den in der Erklärung verwendeten Zusatzverfahrenscode (DE 1/11) gelesen werden.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hängt von der Anwendung der Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Überlassung der Waren ab. Dazu gehört auch die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Waren können mit dem H7-Datensatz nicht in den freien Verkehr und in den privaten Gebrauch überführt werden, wenn vor der Überlassung Zölle oder andere Abgaben zu entrichten sind.
Wenn der in DE 1/2 verwendete zusätzliche Deklarationstyp C, F, J, K, Y oder Z ist, muss auch eine Berechtigung zur Verwendung des vereinfachten Deklarationsverfahrens (SDP) oder der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) vorliegen.
EIDR kann nicht zur Anmeldung kontrollierter Arzneimittel oder kontrollierter Waren gemäß dieser Verfahrensordnung verwendet werden.
Waren nach Großbritannien importieren: Schritt für Schritt
Ermitteln Sie den Zollwert Ihrer importierten Waren
Zahlung der Mehrwertsteuer auf Importe von außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Großbritannien und von außerhalb der EU nach Nordirland
H1, H5, H7*, I1 C&F, I1 B&E oder C21i EIDR NOP.
Der H7-Datensatz darf nur verwendet werden, wenn in DE 1/11 der Zusatzverfahrenscode 1H7 deklariert ist.
Code eingeben: IM oder CO*.
Für in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren mit Zollunion-Status (z. B. wenn sie ihren Ursprung in einem Sondersteuergebiet haben oder aus einem Gebiet versandt wurden, das Teil einer Zollunion mit der EU ist) ist die Anmeldeart (DE 1/1) sollte den Zollstatus der Waren widerspiegeln:
*Bei Verwendung der Deklarationskategorie H7 darf nur Code IM deklariert werden.
Für diesen Verfahrenscode können folgende Codes eingegeben werden: A*, B**, C, D*, E**, F, J, K, Y oder Z.
*Bei Verwendung der Deklarationskategorie H7 dürfen nur die Codes A und D deklariert werden.
**Zusätzliche Erklärung Typ B oder E darf nur verwendet werden, wenn die Anmerkungen zur Zusätzlichen Verfahrensordnung (DE 1/11) dies ausdrücklich zulassen. Wenn zusätzliche Deklarationsarten B oder E verwendet werden, sollte eine vereinfachte Deklaration gemäß Anhang 21G eingereicht werden: Deklarationskategorie-Datensatz: Vereinfachte Deklaration gelegentlich importieren (DE 1/2 Codes B&E) für den zu verwendenden Datensatz) . In diesen Fällen ist eine nachträgliche ergänzende Erklärung nicht erforderlich.
Bei Verwendung zusätzlicher Deklarationsarten C oder F ist eine vereinfachte Deklaration gemäß Anhang 21F: Deklarationskategorie-Datensätze: Vereinfachte Deklaration mit regelmäßiger Verwendung (DE 1/2 Codes C&F) einzureichen und eine ergänzende Deklaration einzureichen erforderlich.
In der folgenden Liste sind die Referenztypen für Vorgängerdokumente aufgeführt, die unter bestimmten Umständen für diesen Verfahrenscode verwendet werden sollen. Alternativcodes, die verwendet werden können, wenn die folgenden Umstände nicht zutreffen, finden Sie in Anhang 3: Codes des Vorgängerdokuments DE 2/1:
*Bitte beachten Sie, dass SDE das Simplified Declaration Procedure (SDP) und CLE das Entry In Declarant's Records (EIDR)-Verfahren darstellt.
Bitte beachten Sie Anhang 4: DE 2/2 Zusätzliche Informationserklärungscodes für die relevanten Codes und Details, die deklariert werden müssen (z. B. GEN45, eindeutige Referenznummer, die der Sendung zugewiesen ist).
Anhang 4 enthält die Codes für alle Zusatzinformationserklärungen (AI), die im Customs Declaration Service (CDS) verwendet werden können. Wenn sowohl Unions- als auch nationale AI-Anweisungen deklariert werden, geben Sie zuerst alle Union AI-Anweisungen ein. Union AI-Anweisungen beginnen mit einer Zahl.
Auf Kopfebene der Zollanmeldung darf nur der Zusatzinformationscode (AI) RRS01 angegeben werden. Alle anderen AI-Codes müssen auf Artikelebene deklariert werden.
Wenn in der Zollanmeldung angegebene Waren in Nicht-EU-Verpackungen, Paletten oder Containern eingeführt werden, für die eine Befreiung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung beantragt wird, geben Sie die entsprechenden PAL-Zusatzinformationen ein.
Die folgenden AI-Anweisungen können in DE 2/2 erforderlich sein:
Die relevanten Dokumentcodes, Dokumentstatuscodes und zu deklarierenden Details (z. B. Lizenzen und Zertifikate) finden Sie in Anhang 5: DE 2/3-Dokumente und andere Referenzcodes. Wenn sowohl Unions- als auch nationale Dokumentcodes angegeben werden, geben Sie zuerst alle Unionscodes ein. Gewerkschaftscodes beginnen mit einem Buchstaben.
Anhang 5 enthält die Codes für alle Dokumente, Referenzen und Autorisierungsarten, die auf CDS verwendet werden dürfen. Beispielsweise ist C512 zu deklarieren, wenn das Simplified Declaration Procedure (SDP) verwendet wird. Die entsprechende EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification) des Zulassungsinhabers muss in DE 3/39 gegenüber dem entsprechenden Zulassungstypcode angegeben werden.
Die unten aufgeführten spezifischen Dokumentcode-Referenzen müssen (sofern zutreffend) deklariert werden.
Nur Aufschub:
Wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke verwendet wird, geben Sie die folgenden Belegcodes ein:
Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung des Zahlungsaufschubs für Zollzwecke sowohl die Codes C505 als auch C506 angegeben werden müssen. Diese Codes sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für Nicht-Zollsteuerarten in der Zahlungsart DE 4/8 verwendet wird.
Dieses Datenelement muss ausgefüllt werden, wenn in DE 4/8 (Zahlungsart) die Codes E oder R angegeben werden.
Geben Sie die Aufschubkontonummern (DANs) der Aufschubkonten ein, die für Folgendes verwendet werden sollen:
Die Angaben zum Aufschubkonto sollten im folgenden Format eingegeben werden:
Bitte beachten Sie, dass die Dokumentcodes C505 und C506 auch in DE 2/3 und die Autorisierungscodes CGU und DPO in DE 3/39 angegeben werden müssen, wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke genutzt wird. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Die Liste der zu deklarierenden Codes finden Sie in Anhang 6: DE 3/39-Autorisierungstypcodes (z. B. SDE, der deklariert werden muss, wenn das vereinfachte Deklarationsverfahren verwendet wird).
Dieses Datenelement ist nur dann obligatorisch, wenn für die Anmeldung der Waren eine Genehmigung erforderlich ist.
Dieses Datenelement muss für die folgenden Arten von Genehmigungen nicht ausgefüllt werden:
Für alle anderen Berechtigungen:
Der Genehmigungstypcode und die entsprechende EORI-Nummer des Genehmigungsinhabers müssen für jede Art von Genehmigung angegeben werden, die erforderlich ist, um die Waren für das betreffende Verfahren anzumelden. Die entsprechende Bewilligungsbescheidsnummer ist in DE 2/3 gegenüber dem entsprechenden Dokumentencode anzugeben.
*CGU und DPO müssen nur dann aufgeschoben werden, wenn sie zur Zahlung oder Sicherstellung von Zöllen verwendet werden. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Wenn zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer die aufgeschobene Umsatzsteuerabrechnung (PVA) verwendet wird, geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Importeurs in DE 3/40 auf Kopfebene ein.
Wenn Import One Stop Shop (IOSS) verwendet wird, geben Sie den Rollencode FR5 und die IOSS-Identifikationsnummer des Lieferanten in DE3/40 auf Kopfebene ein.
Postposed VAT Accounting (PVA) und Import One Stop Shop (IOSS) können nicht in einer einzigen Erklärung kombiniert werden. Die IOSS-Identifikationsnummer ist in der I1C&F-Erklärung nicht erforderlich, sie ist nur in der Phase der ergänzenden Erklärung erforderlich, wenn IOSS verwendet wird.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuer die entsprechende Steuerart mit den Codes aus Anlage 8: DE 4/3: Steuerarten ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuerart einen Zahlungsmethodencode (MOP) ein, indem Sie die Codes aus Anhang 9: DE 4/8: Zahlungsmethodencodes verwenden.
Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren (SDP) mit regelmäßiger Verwendung oder die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird, dürfen nur die MOP-Codes E oder R verwendet werden.
Geben Sie Code Y ein, wenn Geldkonten zur Zahlung/Sicherung der betreffenden Zölle und anderen Abgaben verwendet werden (wobei Code N oder P in DE 4/8 Zahlungsmethode angegeben ist).
Geben Sie die EORI-Nummer des Inhabers des Geldkontos ein, das zur Zahlung/Sicherung von Zöllen und Gebühren verwendet wird, wenn die Zahlungsartcodes N oder P in DE 4/8 „Zahlungsart“ angegeben sind.
Die folgenden zusätzlichen Verfahrenscodes können mit dem Verfahrenscode 40 00 verwendet werden:
C01-C04, C06-C61, E01, E02, F15, F21, F22, F45, F47, F48.
000, 0GD, 1BN, 1CD, 1CG, 1CL, 1DP, 1EB, 1ES, 1FV, 1H7, 1MO, 1NC, 1NN, 1NO, 1NP, 1NV, 1PF, 1PP, 1RC, 1RE, 1RV, 1SC, 1SV, 1TO, 2DP.
Die Inanspruchnahme dieses beantragten Verfahrens setzt die Zahlung etwaiger anfallender Zölle oder sonstiger Abgaben voraus.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer abhängig.
Eine Sicherheit ist nur für Zollkontingentserleichterungen erforderlich, wenn:
Dokumente, die zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht verfügbar waren und möglicherweise einen Anspruch auf Quotenbefreiung begründen, müssen immer an den Beamten gesendet werden, der entweder auf dem Formular C1411 oder dem Formular C1412 angegeben ist, das entsprechend ausgestellt wird, wenn die Waren als Sicherheit zum Zoll freigegeben werden .
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Verbrauchsteuern abhängig.
Diese Abschlusshinweise sollten in Verbindung mit den Hauptanweisungen zum Abschluss der CDS-Deklaration für Importe gelesen werden. Dabei handelt es sich um zusätzliche Hinweise zu bestimmten Datenelementen der Erklärung im Zusammenhang mit diesem Verfahrenscode und stellen keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Überführung in den freien Verkehr und in den Inlandsverbrauch von Nicht-Unionswaren (H1), wenn die Waren zuvor in die aktive Veredelung überführt wurden (Artikel 256 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Verbringung zur inländischen Verwendung im Rahmen des Handels zwischen der Union und einem Sondersteuergebiet oder einem anderen Gebiet, mit dem die EU eine Zollunion (H5) geschlossen hat, in dem die Waren zuvor in die aktive Veredelung überführt wurden (Artikel 256 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Diese Verfahrensordnung wird verwendet, um im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion für Waren geschlossen hat, die gleichzeitige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und den Inlandsgebrauch mit der Zahlung etwaiger Zölle oder die Einfuhr in den Inlandsgebrauch zu beantragen Waren, die zuvor in IP eingetragen waren.
Etwaige Zölle müssen gemäß Artikel 195 EU-Verordnung entrichtet oder abgerechnet werden. Nr. 952/2013 (UCC), damit die Waren für dieses Verfahren freigegeben werden können.
Für die Nutzung dieses Zollverfahrens ist eine Bewilligung der aktiven Veredelung (IP) erforderlich, die zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in die IP gültig ist. Dies kann eine Vorabgenehmigung (einzelner Mitgliedstaat oder mehrere Staaten) oder eine spezifische Erklärung (Genehmigung durch Zollanmeldung) sein. Weitere Informationen finden Sie unter „Bezahlen Sie weniger oder keine Abgaben auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden“.
Diese Hinweise müssen in Verbindung mit den entsprechenden Vervollständigungshinweisen für den in der Erklärung verwendeten Zusatzverfahrenscode (DE 1/11) gelesen werden.
Es muss ein Nachweis über die Berechtigung zur Zollbefreiung im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung (IP) vorliegen. Es ist ein Arbeitsblatt zur Zollberechnung zur Überprüfung etwaiger Zollüberschreibungsberechnungen erforderlich (siehe DE 2/3 Dokumentcodes).
Die Verwendung dieses Verfahrens setzt eine vollständige Genehmigung (einzelner Mitgliedstaat oder mehrere Staaten) oder eine Genehmigung durch Zollanmeldung voraus, die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in das IP vorliegt.
Wenn in DE 1/2 der zusätzliche Deklarationstyp verwendet wird: Z-Berechtigung zur Verwendung des Eintrags in den Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) muss ebenfalls vorhanden sein.
Zusätzlicher Anmeldetyp (DE 1/2): Z kann nicht verwendet werden, wenn die Verwendung des vorherigen Verfahrens durch die Genehmigung durch die Zollanmeldung genehmigt wurde. Wurde das bisherige Verfahren (IP) durch Bewilligung durch Zollanmeldung genehmigt, darf auf dieser Anmeldung der AI-Code 00100 in DE 2/2 nur mit Code A in DE 1/2 verwendet werden.
Die Bewilligung durch Zollanmeldung darf nur dann genutzt werden, wenn die Einfuhr und Erledigung des Sonderverfahrens innerhalb desselben Mitgliedstaats erfolgt.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hängt von der Anwendung der Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Überlassung der Waren ab. Dazu gehört auch die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Dieser Verfahrenscode darf nicht mit dem vereinfachten Deklarationsverfahren (SDP) verwendet werden.
EIDR kann nicht zur Anmeldung kontrollierter Arzneimittel oder kontrollierter Waren gemäß dieser Verfahrensordnung verwendet werden.
Waren nach Großbritannien importieren: Schritt für Schritt
Ermitteln Sie den Zollwert Ihrer importierten Waren
Zahlung der Mehrwertsteuer auf Importe von außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Großbritannien und von außerhalb der EU nach Nordirland
Informationen zur vorübergehenden Zulassung finden Sie auf Gov.UK:
Beantragen Sie die vorübergehende Einfuhr von Waren in das Vereinigte Königreich
Zahlen Sie weniger oder gar keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden
H1 oder H5.
Code eingeben: IM oder CO.
Für in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren mit Zollunion-Status (z. B. wenn sie ihren Ursprung in einem Sondersteuergebiet haben oder aus einem Gebiet versandt wurden, das Teil einer Zollunion mit der EU ist) ist die Anmeldeart (DE 1/1) sollte den Zollstatus der Waren widerspiegeln:
Für diesen Verfahrenscode können folgende Codes eingegeben werden: A oder Z.
In der folgenden Liste sind die Referenztypen für Vorgängerdokumente aufgeführt, die unter bestimmten Umständen für diesen Verfahrenscode verwendet werden sollen. Alternativcodes, die verwendet werden können, wenn die folgenden Umstände nicht zutreffen, finden Sie in Anhang 3: Codes des Vorgängerdokuments DE 2/1:
*Bitte beachten Sie, dass CLE das Verfahren „Entry in Declarant's Records“ (EIDR) darstellt.
Bitte beachten Sie Anhang 4: DE 2/2 Zusätzliche Informationserklärungscodes für die relevanten Codes und Details, die deklariert werden müssen (z. B. GEN45, eindeutige Referenznummer, die der Sendung zugewiesen ist).
Anhang 4 enthält die Codes für alle AI-Anweisungen, die auf CDS verwendet werden dürfen. Wenn sowohl Unions- als auch nationale AI-Anweisungen deklariert werden, geben Sie zuerst alle Union AI-Anweisungen ein. Union AI-Anweisungen beginnen mit einer Zahl.
Die folgenden AI-Anweisungen können in DE 2/2 erforderlich sein:
Die relevanten Dokumentcodes, Dokumentstatuscodes und zu deklarierenden Details (z. B. Lizenzen und Zertifikate) finden Sie in Anhang 5: DE 2/3-Dokumente und andere Referenzcodes. Wenn sowohl Unions- als auch nationale Dokumentcodes angegeben werden, geben Sie zuerst alle Unionscodes ein. Gewerkschaftscodes beginnen mit einem Buchstaben.
Anhang 5 enthält die Codes für alle Dokumente, Referenzen und Autorisierungsarten, die auf CDS verwendet werden dürfen. Beispielsweise muss C514 deklariert werden, wenn EIDR verwendet wird. Die entsprechende EORI-Nummer des Zulassungsinhabers muss in DE 3/39 gegenüber dem entsprechenden Zulassungstypcode angegeben werden.
Die unten aufgeführten spezifischen Dokumentcode-Referenzen müssen (sofern zutreffend) deklariert werden.
Nur für Inhaber einer vollständigen Genehmigung für die aktive Veredelung erforderlich:
Geben Sie die zum Zeitpunkt der Wareneingabe gültige IP-Autorisierungsnummer bei IP ein:
Nur Aufschub:
Wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke verwendet wird, geben Sie die folgenden Belegcodes ein:
Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung des Zahlungsaufschubs für Zollzwecke sowohl die Codes C505 als auch C506 angegeben werden müssen. Diese Codes sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für Nicht-Zollsteuerarten in der Zahlungsart DE 4/8 verwendet wird.
Anmeldungen zur aktiven Veredelung, bei denen die Zollschuldvorschriften gemäß Artikel 86 Absatz 3 UZK angewendet werden:
Eingeben:
Dieses Datenelement muss ausgefüllt werden, wenn in DE 4/8 (Zahlungsart) die Codes E oder R angegeben werden.
Geben Sie die Aufschubkontonummern (DANs) der Aufschubkonten ein, die für Folgendes verwendet werden sollen:
Die Angaben zum Aufschubkonto sollten im folgenden Format eingegeben werden:
Bitte beachten Sie, dass die Dokumentcodes C505 und C506 auch in DE 2/3 und die Autorisierungscodes CGU und DPO in DE 3/39 angegeben werden müssen, wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke genutzt wird. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Die Liste der zu deklarierenden Codes finden Sie in Anhang 6: DE 3/39-Autorisierungstypcodes (z. B. EIR, der deklariert werden muss, wenn die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird).
Dieses Datenelement muss für die folgenden Arten von Genehmigungen nicht ausgefüllt werden:
Für alle anderen Berechtigungen:
Der Genehmigungstypcode und die entsprechende EORI-Nummer des Genehmigungsinhabers müssen für jede Art von Genehmigung angegeben werden, die erforderlich ist, um die Waren für das betreffende Verfahren anzumelden. Die entsprechende Bewilligungsbescheidsnummer ist in DE 2/3 gegenüber dem entsprechenden Dokumentencode anzugeben.
*CGU und DPO müssen nur dann aufgeschoben werden, wenn sie zur Zahlung oder Sicherstellung von Zöllen verwendet werden. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
**Code IPO ist nur erforderlich, wenn eine vollständige Autorisierung vorliegt.
Wenn zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer die aufgeschobene Umsatzsteuerabrechnung (PVA) verwendet wird, geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Importeurs in DE 3/40 auf Kopfebene ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuer die entsprechende Steuerart mit den Codes aus Anlage 8: DE 4/3: Steuerarten ein.
DE 4/4 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird. Geben Sie den Maßeinheitscode „GBP“ ein, gefolgt vom Wert der Waren, die ursprünglich in die aktive Veredelung überführt wurden.
Geben Sie den Betrag der fälligen Einnahmen für jede Steuerart für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Ausgleichsprodukte ein.
In DE 2/3 (Dokumentencodes) ist der Dokumentencode 9WKS einzutragen.
DE 4/7 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird.
Geben Sie den Gesamtbetrag der auf die Waren fälligen Steuern ein. Dies sollte dem für jede Steuerart manuell berechneten Steuerbetrag entsprechen (gemäß DE 4/6).
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuerart einen Zahlungsmethodencode (MOP) ein, indem Sie die Codes aus Anhang 9: DE 4/8: Zahlungsmethodencodes verwenden.
Wenn die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird, dürfen nur die MOP-Codes E oder R verwendet werden.
Bei den angegebenen Werten oder Preisen muss es sich um die Werte oder Preise der verarbeiteten/Veredelungserzeugnisse handeln, die aus der aktiven Veredelung stammen und jetzt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Geben Sie die Standortdaten entsprechend der Art der vorhandenen Genehmigung ein, wie in der folgenden Tabelle angegeben:
*Wählen Sie den britischen UN/LOCODE-Code aus Anhang 16I: DE 5/23: Warenstandortcodes: GB-Ortsnamen und UN/LOCODE-Codes für den Ortsnamen, der den Räumlichkeiten, in denen sich die Waren befinden, am nächsten liegt.
Geben Sie den Code der Überwachungszollstelle ein, der für die Bewilligung der aktiven Veredelung aus Anlage 17 gilt: Codes der Überwachungsstelle DE 5/27.
Bei voll zugelassenen Händlern das in der Bewilligung zur aktiven Veredelung angegebene Überwachungszollamt oder;
Wenn eine Genehmigung unter „Genehmigung durch Zollanmeldung“ erteilt wird, geben Sie den Supervising Office (SPOFF)-Code „GBBEL004“ für die HMRC National Import Relief Unit (NIRU) ein.
Geben Sie die Warendetails in Bezug auf die verarbeiteten/vergütenden Produkte ein.
Geben Sie den Code „Y“ ein, wenn Geldkonten zur Zahlung/Sicherung der betreffenden Zölle und anderen Abgaben verwendet werden (wobei Code N oder P in DE 4/8 „Zahlungsmethode“ angegeben ist).
Geben Sie die EORI-Nummer des Inhabers des Geldkontos ein, das zur Zahlung/Sicherung von Zöllen und Gebühren verwendet wird, wenn die Zahlungsartcodes N oder P in DE 4/8 „Zahlungsart“ angegeben sind.
Die folgenden zusätzlichen Verfahrenscodes können mit dem Verfahrenscode 40 51 verwendet werden:
A04, C11 – C26, C29 – C36, C40, C58, C59, F15, F44, F45.
000, 1CL, 1MO, 1RE,.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Zölle abhängig. Die Nutzung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung der Kommission (EU ) Nr. 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission erfüllt sind.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Mehrwertsteuerabgaben abhängig.
Eine Sicherheit ist nur für Zollkontingentserleichterungen erforderlich, wenn:
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Verbrauchsteuern abhängig.
Diese Abschlusshinweise sollten in Verbindung mit den Hauptanweisungen zum Abschluss der CDS-Deklaration für Importe gelesen werden. Dabei handelt es sich um zusätzliche Hinweise zu bestimmten Datenelementen der Erklärung im Zusammenhang mit diesem Verfahrenscode und stellen keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Einfuhr von Nicht-Unionswaren zum freien Verkehr und zur inländischen Verwendung (H1), wenn die Waren zuvor in die vorübergehende Verwendung überführt wurden (Artikel 250 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Verbringung zum inländischen Gebrauch im Rahmen des Handels zwischen der Union und einem Sondersteuergebiet oder einem anderen Gebiet, mit dem die EU eine Zollunion (H5) geschlossen hat, in dem die Waren zuvor zur vorübergehenden Verwendung überführt wurden (Artikel 250 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Diese Verfahrensordnung wird verwendet, um im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion für Waren geschlossen hat, die gleichzeitige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und den Inlandsgebrauch mit der Zahlung etwaiger Zölle oder die Einfuhr in den Inlandsgebrauch zu beantragen. für Waren, die zuvor in die vorübergehende Verwendung (TA) überführt wurden.
Etwaige Zölle müssen gemäß Artikel 195 EU-Verordnung entrichtet oder abgerechnet werden. Nr. 952/2013 (UCC), damit die Waren für dieses Verfahren freigegeben werden können.
Für die Nutzung dieses Zollverfahrens ist eine Genehmigung zur vorübergehenden Einfuhr (TA) erforderlich, die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in die TA gültig ist. Dies kann eine Vorabgenehmigung (einzelner Mitgliedstaat oder mehrere Staaten) oder eine spezifische Erklärung (Genehmigung durch Zollanmeldung) sein. Weitere Informationen finden Sie unter „Bezahlen Sie weniger oder keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden“.
Diese Hinweise müssen in Verbindung mit den entsprechenden Vervollständigungshinweisen für den in der Erklärung verwendeten Zusatzverfahrenscode (DE 1/11) gelesen werden.
Es muss ein Nachweis über die Berechtigung zur Zollbefreiung im Rahmen des Temporären Zulassungsverfahrens (TA) vorliegen.
Die Nutzung dieses Verfahrens setzt eine vollständige Genehmigung (einzelner Mitgliedstaat oder mehrere Staaten) oder eine Genehmigung durch Zollanmeldung voraus, die zum Zeitpunkt der Wareneingabe bei TA vorliegt.
Wobei der in DE 1/2 verwendete zusätzliche Deklarationstyp ist: Z-Berechtigung zur Verwendung der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) muss ebenfalls vorhanden sein.
Zusätzlicher Anmeldetyp (DE 1/2): Z kann nicht verwendet werden, wenn die Verwendung des bisherigen Verfahrens (TA) durch die Genehmigung durch die Zollanmeldung genehmigt wurde. Wenn das bisherige Verfahren durch die Genehmigung durch die Zollanmeldung genehmigt wurde, darf der AI-Code 00100 in DE 2/2 nur mit dem Code A in DE 1/2 dieser Erklärung verwendet werden.
Die Bewilligung durch Zollanmeldung darf nur dann genutzt werden, wenn die Einfuhr und Erledigung des Sonderverfahrens innerhalb desselben Mitgliedstaats erfolgt.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hängt von der Anwendung der Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Überlassung der Waren ab. Dazu gehört auch die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Dieser Verfahrenscode darf nicht mit dem vereinfachten Deklarationsverfahren (SDP) verwendet werden.
EIDR kann nicht zur Anmeldung kontrollierter Arzneimittel oder kontrollierter Waren gemäß dieser Verfahrensordnung verwendet werden.
Waren nach Großbritannien importieren: Schritt für Schritt
Ermitteln Sie den Zollwert Ihrer importierten Waren
Importe (MwSt.-Hinweis 702)
Informationen zur vorübergehenden Zulassung finden Sie auf Gov.UK:
Beantragen Sie die vorübergehende Einfuhr von Waren in das Vereinigte Königreich
Zahlen Sie weniger oder gar keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden
H1 oder H5.
Code eingeben: IM oder CO.
Für in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren mit Zollunion-Status (z. B. wenn sie ihren Ursprung in einem Sondersteuergebiet haben oder aus einem Gebiet versandt wurden, das Teil einer Zollunion mit der EU ist) ist die Anmeldeart (DE 1/1) sollte den Zollstatus der Waren widerspiegeln:
Für diesen Verfahrenscode können folgende Codes eingegeben werden: A oder Z.
In der folgenden Liste sind die Referenztypen für Vorgängerdokumente aufgeführt, die unter bestimmten Umständen für diesen Verfahrenscode verwendet werden sollen. Alternativcodes, die verwendet werden können, wenn die folgenden Umstände nicht zutreffen, finden Sie in Anhang 3: Codes des Vorgängerdokuments DE 2/1:
*Bitte beachten Sie, dass CLE das Verfahren „Entry in Declarant's Records“ (EIDR) darstellt.
Bitte beachten Sie Anhang 4: DE 2/2 Zusätzliche Informationserklärungscodes für die relevanten Codes und Details, die deklariert werden müssen (z. B. GEN45, eindeutige Referenznummer, die der Sendung zugewiesen ist).
Anhang 4 enthält die Codes für alle AI-Anweisungen, die auf CDS verwendet werden dürfen. Wenn sowohl Unions- als auch nationale AI-Anweisungen deklariert werden, geben Sie zuerst alle Union AI-Anweisungen ein. Union AI-Anweisungen beginnen mit einer Zahl.
Die folgenden AI-Anweisungen können in DE 2/2 erforderlich sein:
Die relevanten Dokumentcodes, Dokumentstatuscodes und zu deklarierenden Details (z. B. Lizenzen und Zertifikate) finden Sie in Anhang 5: DE 2/3-Dokumente und andere Referenzcodes. Wenn sowohl Unions- als auch nationale Dokumentcodes angegeben werden, geben Sie zuerst alle Unionscodes ein. Gewerkschaftscodes beginnen mit einem Buchstaben.
Dazu gehören Dokumentencodes für alle Arten von Genehmigungen, die erforderlich sind, um die Waren für das betreffende Zollverfahren anzumelden (z. B. C514, das bei Verwendung von EIDR angemeldet werden muss). Die entsprechende EORI-Nummer des Zulassungsinhabers muss in DE 3/39 gegenüber dem entsprechenden Zulassungstypcode angegeben werden.
Die unten aufgeführten spezifischen Dokumentcode-Referenzen müssen (sofern zutreffend) deklariert werden.
Nur für Inhaber einer vollständigen TA-Genehmigung (Temporary Admission) erforderlich:
Geben Sie die zum Zeitpunkt der Wareneingabe bei TA gültige TA-Autorisierungsnummer ein:
Nur Aufschub:
Wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke verwendet wird, geben Sie die folgenden Belegcodes ein:
Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung des Zahlungsaufschubs für Zollzwecke sowohl die Codes C505 als auch C506 angegeben werden müssen. Diese Codes sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für Nicht-Zollsteuerarten in der Zahlungsart DE 4/8 verwendet wird.
Dieses Datenelement muss ausgefüllt werden, wenn in DE 4/8 (Zahlungsart) die Codes E oder R angegeben werden.
Geben Sie die Aufschubkontonummern (DANs) der Aufschubkonten ein, die für Folgendes verwendet werden sollen:
Die Angaben zum Aufschubkonto sollten im folgenden Format eingegeben werden:
Bitte beachten Sie, dass die Dokumentcodes C505 und C506 auch in DE 2/3 und die Autorisierungscodes CGU und DPO in DE 3/39 angegeben werden müssen, wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke genutzt wird. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Die Liste der zu deklarierenden Codes finden Sie in Anhang 6: DE 3/39-Autorisierungstypcodes (z. B. EIR, der deklariert werden muss, wenn die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird).
Dieses Datenelement muss für die folgenden Arten von Genehmigungen nicht ausgefüllt werden:
Für alle anderen Berechtigungen:
Der Bewilligungstypcode und die entsprechende EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers müssen für jede Bewilligungsart angegeben werden, die erforderlich ist, um die Waren für das betreffende Zollverfahren anzumelden. Die entsprechende Bewilligungsbescheidsnummer ist in DE 2/3 gegenüber dem entsprechenden Dokumentencode anzugeben.
*CGU und DPO müssen nur dann aufgeschoben werden, wenn sie zur Zahlung oder Sicherstellung von Zöllen verwendet werden. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
**Der Code TEA ist nur erforderlich, wenn eine vollständige Autorisierung vorliegt.
Wenn zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer die aufgeschobene Umsatzsteuerabrechnung (PVA) verwendet wird, geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Importeurs in DE 3/40 auf Kopfebene ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuer die entsprechende Steuerart mit den Codes aus Anlage 8: DE 4/3: Steuerarten ein.
DE 4/4 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird. Geben Sie den Maßeinheitscode „GBP“ ein, gefolgt vom Betrag aller Einnahmen, die für jede Steuerart (DE 4/3) gezahlt wurden, während die Waren unter TA gehalten wurden (TA nur mit teilweiser Entlastung).
DE 4/6 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird.
Geben Sie den Betrag der fälligen Einnahmen für jede Steuerart bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein (abzüglich etwaiger zuvor gezahlter Einnahmen, siehe DE 4/4).
Tragen Sie als Nachweis der manuellen Erlösermittlung die MRN der Zollanmeldung ein, mit der die Waren ursprünglich in die TA in DE 2/1 eingegeben wurden, als Vorbeleg.
DE 4/7 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird.
Geben Sie den Gesamtbetrag der auf die Waren fälligen Steuern ein. Dies sollte dem für jede Steuerart manuell berechneten Steuerbetrag entsprechen (gemäß DE 4/6).
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuerart einen Zahlungsmethodencode (MOP) ein, indem Sie die Codes aus Anhang 9: DE 4/8: Zahlungsmethodencodes verwenden.
Wenn die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird, dürfen nur die MOP-Codes E oder R verwendet werden.
Die angegebenen Werte oder Preise müssen den Werten oder Preisen der Waren bei ihrer Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr entsprechen (z. B. Auktionszuschlagspreis).
Geben Sie die Standortdaten entsprechend der Art der vorhandenen Genehmigung ein, wie in der folgenden Tabelle angegeben:
*Wählen Sie den britischen UN/LOCODE-Code aus Anhang 16I: DE 5/23: Warenstandortcodes: GB-Ortsnamen und UN/LOCODE-Codeliste für den Ortsnamen, der den Räumlichkeiten, in denen sich die Waren befinden, am nächsten liegt.
Geben Sie den Code der Überwachungszollstelle ein, der für die vorläufige Zulassung aus Anlage 17 gilt: Codes der Überwachungsstelle DE 5/27.
Für voll zugelassene Händler das in der Genehmigung zur vorübergehenden Verwendung angegebene Überwachungszollamt oder;
Wenn eine Genehmigung unter „Genehmigung im Rahmen der Zollanmeldung“ erteilt wird, geben Sie den SPOFF-Code GBSFY001 für HMRC NTAS (National Temporary Admission Seat) ein.
Geben Sie den Code „Y“ ein, wenn Geldkonten zur Zahlung/Sicherung der betreffenden Zölle und anderen Abgaben verwendet werden (wobei Code N oder P in DE 4/8 „Zahlungsmethode“ angegeben ist).
Geben Sie die EORI-Nummer des Inhabers des Geldkontos ein, das zur Zahlung/Sicherung von Zöllen und Gebühren verwendet wird, wenn die Zahlungsartcodes N oder P in DE 4/8 „Zahlungsart“ angegeben sind.
Die folgenden zusätzlichen Verfahrenscodes können mit dem Verfahrenscode 4053 verwendet werden:
C01 – C04, C11 – C21, C23, C25, C26, C30 – C36, C40, C44, C56, C58 – C61 F15, F45.
000, 1RE, 1RV, 1XT
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Zölle abhängig.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer abhängig.
Eine Sicherheit ist nur für Zollkontingentserleichterungen erforderlich, wenn:
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Verbrauchsteuern abhängig.
Diese Abschlusshinweise sollten in Verbindung mit den Hauptanweisungen zum Abschluss der CDS-Deklaration für Importe gelesen werden. Dabei handelt es sich um zusätzliche Hinweise zu bestimmten Datenelementen der Erklärung im Zusammenhang mit diesem Verfahrenscode und stellen keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Überführung in den freien Verkehr und in die inländische Verwendung von Nicht-Unionswaren, wenn die Waren zuvor in einem anderen Mitgliedstaat in die aktive Veredelung überführt wurden (Artikel 211 Absatz 1 und 256 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UZK)).
Dieser Verfahrenskodex wird verwendet, um die gleichzeitige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Inlandsverwendung mit der Zahlung etwaiger Zölle für Waren zu beantragen, die zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat in die aktive Veredelung (IP) überführt wurden.
Etwaige Zölle müssen gemäß Artikel 195 EU-Verordnung entrichtet oder abgerechnet werden. Nr. 952/2013 (UCC), damit die Waren für dieses Verfahren freigegeben werden können.
Für die Nutzung dieses Zollverfahrens ist eine vollständige, mehrstaatliche Genehmigung zur aktiven Veredelung (IP) erforderlich, die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in die IP gültig ist. Weitere Informationen finden Sie unter „Weniger oder gar keine Abgaben auf Waren zahlen, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend nutzen.
Diese Hinweise müssen in Verbindung mit den entsprechenden Vervollständigungshinweisen für den in der Erklärung verwendeten Zusatzverfahrenscode (DE 1/11) gelesen werden.
Es muss ein Nachweis über die Berechtigung zur Zollbefreiung im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung (IP) vorliegen. Es ist ein Arbeitsblatt zur Zollberechnung zur Überprüfung etwaiger Zollüberschreibungsberechnungen erforderlich (siehe DE 2/3 Dokumentcodes).
Die Nutzung dieses Verfahrens setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Eingabe der Waren bei IP eine vollständige mehrstaatliche Genehmigung für IP vorliegt.
Die Genehmigung durch Zollanmeldung kann mit diesem Verfahrenscode nicht verwendet werden. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hängt von der Anwendung der Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Überlassung der Waren ab. Dazu gehört auch die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Dieser Verfahrenscode darf nicht mit dem vereinfachten Deklarationsverfahren (SDP) oder der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet werden.
Waren nach Großbritannien importieren: Schritt für Schritt
Ermitteln Sie den Zollwert Ihrer importierten Waren
Zahlung der Mehrwertsteuer auf Importe von außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Großbritannien und von außerhalb der EU nach Nordirland
Zahlen Sie weniger oder gar keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden
Informationen zur aktiven Veredelung finden Sie auf Gov.UK:
Beantragen Sie eine Verzögerung oder zahlen Sie weniger Zoll auf Waren, die Sie zur Verarbeitung oder Reparatur importieren
Zahlen Sie weniger oder gar keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden
H1.
Code eingeben: IM.
Für diesen Verfahrenscode können folgende Codes eingegeben werden: A.
In der folgenden Liste sind die Referenztypen für Vorgängerdokumente aufgeführt, die unter bestimmten Umständen für diesen Verfahrenscode verwendet werden sollen. Alternativcodes, die verwendet werden können, wenn die folgenden Umstände nicht zutreffen, finden Sie in Anhang 3: Codes des Vorgängerdokuments DE 2/1:
Bitte beachten Sie Anhang 4: DE 2/2 Zusätzliche Informationserklärungscodes für die relevanten Codes und Details, die deklariert werden müssen (z. B. GEN45, eindeutige Referenznummer, die der Sendung zugewiesen ist).
Anhang 4 enthält die Codes für alle AI-Anweisungen, die auf CDS verwendet werden dürfen. Wenn sowohl Unions- als auch nationale AI-Anweisungen deklariert werden, geben Sie zuerst alle Union AI-Anweisungen ein. Union AI-Anweisungen beginnen mit einer Zahl.
Die folgenden AI-Anweisungen können in DE 2/2 erforderlich sein:
Die relevanten Dokumentcodes, Dokumentstatuscodes und zu deklarierenden Details (z. B. Lizenzen und Zertifikate) finden Sie in Anhang 5: DE 2/3-Dokumente und andere Referenzcodes. Wenn sowohl Unions- als auch nationale Dokumentcodes angegeben werden, geben Sie zuerst alle Unionscodes ein. Gewerkschaftscodes beginnen mit einem Buchstaben.
Anhang 5 enthält die Codes für alle Dokumente, Referenzen und Autorisierungsarten, die auf CDS verwendet werden dürfen. Beispielsweise muss C601 deklariert werden, wenn eine vollständige IP-Autorisierung vorliegt. Die entsprechende EORI-Nummer des Zulassungsinhabers muss in DE 3/39 gegenüber dem entsprechenden Zulassungstypcode angegeben werden.
Die unten aufgeführten spezifischen Dokumentcode-Referenzen müssen (sofern zutreffend) deklariert werden.
Erforderlich für alle IP-Erklärungen:
Geben Sie die zum Zeitpunkt der Wareneingabe gültige IP-Autorisierungsnummer bei IP ein:
Nur Aufschub:
Wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke verwendet wird, geben Sie die folgenden Belegcodes ein:
Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung des Zahlungsaufschubs für Zollzwecke sowohl die Codes C505 als auch C506 angegeben werden müssen. Diese Codes sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für Nicht-Zollsteuerarten in der Zahlungsart DE 4/8 verwendet wird.
Anmeldungen zur aktiven Veredelung, bei denen die Zollschuldvorschriften gemäß Artikel 86 Absatz 3 UZK angewendet werden:
Dieses Datenelement muss ausgefüllt werden, wenn in DE 4/8 (Zahlungsart) die Codes E oder R angegeben werden.
Geben Sie die Aufschubkontonummern (DANs) der Aufschubkonten ein, die für Folgendes verwendet werden sollen:
Die Angaben zum Aufschubkonto sollten im folgenden Format eingegeben werden:
Bitte beachten Sie, dass die Dokumentcodes C505 und C506 auch in DE 2/3 und die Autorisierungscodes CGU und DPO in DE 3/39 angegeben werden müssen, wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke genutzt wird. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Die Liste der zu deklarierenden Codes finden Sie in Anhang 6: Codes der Bewilligungsart DE 3/39 (z. B. IPO, der anzugeben ist, wenn aktive Veredelung mit vollständiger Bewilligung verwendet wird).
Der Bewilligungstypcode und die entsprechende EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers müssen für jede Bewilligungsart angegeben werden, die erforderlich ist, um die Waren für das betreffende Zollverfahren anzumelden. Die entsprechende Bewilligungsbescheidsnummer ist in DE 2/3 gegenüber dem entsprechenden Dokumentencode anzugeben.
*CGU und DPO müssen nur dann aufgeschoben werden, wenn sie zur Zahlung oder Sicherstellung von Zöllen verwendet werden. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Wenn zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer die aufgeschobene Umsatzsteuerabrechnung (PVA) verwendet wird, geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Importeurs in DE 3/40 auf Kopfebene ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuer die entsprechende Steuerart mit den Codes aus Anlage 8: DE 4/3: Steuerarten ein.
DE 4/4 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird. Geben Sie den Maßeinheitscode „GBP“ ein, gefolgt vom Wert der Waren, die ursprünglich in die aktive Veredelung überführt wurden.
DE 4/6 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird.
Geben Sie den Betrag der fälligen Einnahmen für jede Steuerart für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Ausgleichsprodukte ein.
In DE 2/3 (Dokumentencodes) ist der Dokumentencode 9WKS einzutragen.
DE 4/7 ist erforderlich, wenn der AI-Anweisungscode OVR01 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben wird.
Geben Sie den Gesamtbetrag der auf die Waren fälligen Steuern ein. Dies sollte dem für jede Steuerart manuell berechneten Steuerbetrag entsprechen (gemäß DE 4/6).
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuerart einen Zahlungsmethodencode (MOP) ein, indem Sie die Codes aus Anhang 9: DE 4/8: Zahlungsmethodencodes verwenden.
Bei den angegebenen Werten oder Preisen muss es sich um die Werte oder Preise der verarbeiteten/Veredelungserzeugnisse handeln, die aus der aktiven Veredelung stammen und jetzt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Geben Sie die Details des Grenzorts ein, an dem die Waren im Vereinigten Königreich freigegeben werden
*Wählen Sie den britischen UN/LOCODE-Code aus Anhang 16I: DE 5/23: Warenstandortcodes: GB-Ortsnamen und UN/LOCODE-Codes für den Ortsnamen, der den Räumlichkeiten, in denen sich die Waren befinden, am nächsten liegt.
Geben Sie den Code der Überwachungszollstelle ein, der für die Bewilligung der aktiven Veredelung aus Anlage 17 gilt: Codes der Überwachungsstelle DE 5/27.
Geben Sie die Warendetails in Bezug auf die verarbeiteten/vergütenden Produkte ein.
Geben Sie den Code „Y“ ein, wenn Geldkonten zur Zahlung/Sicherung der betreffenden Zölle und anderen Abgaben verwendet werden (wobei Code N oder P in DE 4/8 „Zahlungsmethode“ angegeben ist).
Geben Sie die EORI-Nummer des Inhabers des Geldkontos ein, das zur Zahlung/Sicherung von Zöllen und Gebühren verwendet wird, wenn die Zahlungsartcodes N oder P in DE 4/8 „Zahlungsart“ angegeben sind.
Die folgenden zusätzlichen Verfahrenscodes können mit dem Verfahrenscode 4054 verwendet werden:
A04, C11 – C26, C29 – C36, C40, C58, C59, F44, F45
000, 1RE,
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Zölle abhängig.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Die Eintragung nach diesem Verfahrenskodex ist eine Verpflichtung des Importeurs/Agenten, den Commissioners of HMRC auf Verlangen unverzüglich alle Zölle oder sonstigen Abgaben zu zahlen, die in Bezug auf die betreffenden Waren fällig sind, wenn die Bedingungen der Befreiung nicht erfüllt sind.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Mehrwertsteuerabgaben abhängig.
Eine Sicherheit ist nur für Zollkontingentserleichterungen erforderlich, wenn:
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Verbrauchsteuern abhängig.
Diese Abschlusshinweise sollten in Verbindung mit den Hauptanweisungen zum Abschluss der CDS-Deklaration für Importe gelesen werden. Dabei handelt es sich um zusätzliche Hinweise zu bestimmten Datenelementen der Erklärung im Zusammenhang mit diesem Verfahrenscode und stellen keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Einfuhr von Nicht-EU-Waren zum freien Verkehr und zur inländischen Verwendung (H1), wenn die Waren aus einem Zolllager freigegeben werden (Artikel 240 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Einreise zum inländischen Gebrauch im Rahmen des Handels zwischen der Union und einem Sondersteuergebiet oder einem anderen Gebiet, mit dem die EU eine Zollunion (H5) geschlossen hat (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)), wenn die Waren werden aus einem Zolllager freigegeben (Artikel 240 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Diese Verfahrensordnung wird verwendet, um im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion für Waren geschlossen hat, die gleichzeitige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und den Inlandsgebrauch mit der Zahlung etwaiger Zölle oder die Einfuhr in den Inlandsgebrauch zu beantragen Waren, die aus einem Zolllager (CW) freigegeben werden.
Etwaige Zölle müssen gemäß Artikel 195 EU-Verordnung entrichtet oder abgerechnet werden. Nr. 952/2013 (UCC), damit die Waren für dieses Verfahren freigegeben werden können.
Für die Nutzung dieses Zollverfahrens ist eine Zolllagergenehmigung (CW) erforderlich. Die Bedingungen und Anforderungen finden Sie im Abschnitt „Zahlen Sie weniger oder keinen Zoll auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden“.
Die MRN dieser Erklärung muss dem Lagerhalter als Nachweis dafür, dass die Waren in ein Zollverfahren überführt wurden, zur Verfügung gestellt werden.
Diese Hinweise müssen in Verbindung mit den entsprechenden Vervollständigungshinweisen für den in der Erklärung verwendeten Zusatzverfahrenscode (DE 1/11) gelesen werden.
Für die Nutzung dieses Verfahrens ist eine Genehmigung von CW erforderlich.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hängt von der Anwendung der Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Überlassung der Waren ab. Dazu gehört auch die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Wobei der in DE 1/2 verwendete zusätzliche Deklarationstyp ist: Z-Berechtigung zur Verwendung der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) muss ebenfalls vorhanden sein.
EIDR kann nicht zur Anmeldung kontrollierter Arzneimittel oder kontrollierter Waren gemäß dieser Verfahrensordnung verwendet werden, es kann jedoch zur Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwendet werden (es sei denn, es besteht eine Lizenz-/Zertifikatspflicht).
EIDR darf nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß dieser Anmeldung verwendet werden, wenn es zuvor für die Überführung der Waren in das Zolllager verwendet wurde.
Dieser Verfahrenscode darf nicht mit dem vereinfachten Deklarationsverfahren (SDP) verwendet werden.
Waren nach Großbritannien importieren: Schritt für Schritt
Ermitteln Sie den Zollwert Ihrer importierten Waren
Zahlung der Mehrwertsteuer auf Importe von außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Großbritannien und von außerhalb der EU nach Nordirland
Zahlen Sie weniger oder gar keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden
Informationen zur Zolllagerung finden Sie auf Gov.UK:
Beantragen Sie den Betrieb eines Zolllagers
Zahlen Sie weniger oder gar keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden
H1, H5 oder I1 B&E.
Code eingeben: IM oder CO.
Für in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren mit Zollunion-Status (z. B. wenn sie ihren Ursprung in einem Sondersteuergebiet haben oder aus einem Gebiet versandt wurden, das Teil einer Zollunion mit der EU ist) ist die Anmeldeart (DE 1/1) sollte den Zollstatus der Waren widerspiegeln:
Für diesen Verfahrenscode können folgende Codes eingegeben werden: A, B* oder Z.
*Zusätzliche Erklärung Typ B darf nur verwendet werden, wenn die Anmerkungen zur Zusätzlichen Verfahrensordnung (DE 1/11) dies ausdrücklich zulassen. Wenn zusätzliche Deklarationstypen B verwendet werden, sollte eine vereinfachte Deklaration gemäß Anhang 21G eingereicht werden: Datensatz der Deklarationskategorie: Vereinfachte Deklaration gelegentlich importieren (DE 1/2 Codes B&E) für den zu verwendenden Datensatz). In diesen Fällen ist eine nachträgliche ergänzende Erklärung nicht erforderlich.
In der folgenden Liste sind die Referenztypen für Vorgängerdokumente aufgeführt, die unter bestimmten Umständen für diesen Verfahrenscode verwendet werden sollen. Alternativcodes, die verwendet werden können, wenn die folgenden Umstände nicht zutreffen, finden Sie in Anhang 3: Codes des Vorgängerdokuments DE 2/1:
*Bitte beachte, dass:
Bitte beachten Sie Anhang 4: DE 2/2 Zusätzliche Informationserklärungscodes für die relevanten Codes und Details, die deklariert werden müssen (z. B. PREMS, Name und Adresse des Nicht-GB-Lagers).
Die folgenden AI-Anweisungen können in DE 2/2 erforderlich sein:
Die relevanten Dokumentcodes, Dokumentstatuscodes und zu deklarierenden Details (z. B. Lizenzen und Zertifikate) finden Sie in Anhang 5: DE 2/3-Dokumente und andere Referenzcodes. Wenn sowohl Unions- als auch nationale Dokumentcodes angegeben werden, geben Sie zuerst alle Unionscodes ein. Gewerkschaftscodes beginnen mit einem Buchstaben.
Anhang 5 enthält die Codes für alle Dokumente, Referenzen und Autorisierungsarten, die auf CDS verwendet werden dürfen. Beispielsweise muss C514 deklariert werden, wenn EIDR verwendet wird. Die entsprechende EORI-Nummer des Zulassungsinhabers muss in DE 3/39 gegenüber dem entsprechenden Zulassungstypcode angegeben werden.
Die unten aufgeführten spezifischen Dokumentcode-Referenzen müssen (sofern zutreffend) deklariert werden.
Angaben zur Bewilligung des Zolllagers:
*Bitte beachten Sie: CW2 darf nicht mit GB verwendet werden.
Nur Aufschub:
Wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke verwendet wird, geben Sie die folgenden Belegcodes ein:
Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung des Zahlungsaufschubs für Zollzwecke sowohl die Codes C505 als auch C506 angegeben werden müssen. Diese Codes sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für Nicht-Zollsteuerarten in der Zahlungsart DE 4/8 verwendet wird.
Dieses Datenelement muss ausgefüllt werden, wenn in DE 4/8 (Zahlungsart) die Codes E oder R angegeben werden.
Geben Sie die Aufschubkontonummern (DANs) der Aufschubkonten ein, die für Folgendes verwendet werden sollen:
Die Angaben zum Aufschubkonto sollten im folgenden Format eingegeben werden:
Bitte beachten Sie, dass die Dokumentencodes C505 und C506 auch in DE 2/3 und die Autorisierungscodes CGU und DPO in DE 3/39 angegeben werden müssen, wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke genutzt wird. Sie sind nicht erforderlich, wenn der Zahlungsaufschub nur für Zollzwecke genutzt wird andere Steuern.
Eingeben:
*Die Lagertypen S und T dürfen nicht mit Lager-IDs mit dem Ländercode GB verwendet werden.
Die Liste der zu deklarierenden Codes finden Sie in Anhang 6: DE 3/39-Autorisierungstypcodes (z. B. EIR, der deklariert werden muss, wenn die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird).
Dieses Datenelement muss für die folgenden Arten von Genehmigungen nicht ausgefüllt werden:
Für alle anderen Berechtigungen:
Der Bewilligungstypcode und die entsprechende EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers müssen für jede Bewilligungsart angegeben werden, die erforderlich ist, um die Waren für das betreffende Zollverfahren anzumelden. Die entsprechende Bewilligungsbescheidsnummer ist in DE 2/3 gegenüber dem entsprechenden Dokumentencode anzugeben.
*CGU und DPO müssen nur dann aufgeschoben werden, wenn sie zur Zahlung oder Sicherstellung von Zöllen verwendet werden. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
**CW2 kann nicht mit GB verwendet werden.
Wenn zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer die aufgeschobene Umsatzsteuerabrechnung (PVA) verwendet wird, geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Importeurs in DE 3/40 auf Kopfebene ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuer die entsprechende Steuerart mit den Codes aus Anlage 8: DE 4/3: Steuerarten ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuerart einen Zahlungsmethodencode (MOP) ein, indem Sie die Codes aus Anhang 9: DE 4/8: Zahlungsmethodencodes verwenden.
Wenn die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird, dürfen nur die MOP-Codes E oder R verwendet werden.
Geben Sie die Standortdaten entsprechend der Art der vorhandenen Genehmigung ein, wie in der folgenden Tabelle angegeben:
Geben Sie den Code der Überwachungszollstelle ein, der für die Zolllagerbewilligung aus Anlage 17 gilt: Codes der Überwachungsstelle DE 5/27.
Geben Sie den Code „Y“ ein, wenn Geldkonten zur Zahlung/Sicherung der betreffenden Zölle und anderen Abgaben verwendet werden (wobei Code N oder P in DE 4/8 „Zahlungsmethode“ angegeben ist).
Geben Sie die EORI-Nummer des Inhabers des Geldkontos ein, das zur Zahlung/Sicherung von Zöllen und Gebühren verwendet wird, wenn die Zahlungsartcodes N oder P in DE 4/8 „Zahlungsart“ angegeben sind.
Die folgenden zusätzlichen Verfahrenscodes können mit dem Verfahrenscode 4071 verwendet werden:
C01 – C04, C06 – C36, C40 – C61, E01, E02, F15, F21, F22, F45.
000, 0GD, 1CL, 1DP, 1ES, 1FV, 1MO, 1NC, 1NN, 1NO, 1NP, 1NV, 1PF, 1RC, 1RE, 1RV, 1SV, 1TO, 1VW, 1XT, 1XW, 2DP.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Zölle abhängig.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Die Verfahrenscodes in einer Zollanmeldung müssen alle derselben Anmeldekategorie angehören, zum Beispiel H1.
Alle Positionen der Zollanmeldung müssen aus demselben Lager stammen und in DE 1/10 (Verfahrenscode) den bisherigen Verfahrenscode 71 (als dritte und vierte Ziffer) aufweisen.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer abhängig.
Eine Sicherheit ist nur für Zollkontingentserleichterungen erforderlich, wenn:
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Verbrauchsteuern abhängig.
Diese Abschlusshinweise sollten in Verbindung mit den Hauptanweisungen zum Abschluss der CDS-Deklaration für Importe gelesen werden. Dabei handelt es sich um zusätzliche Hinweise zu bestimmten Datenelementen der Erklärung im Zusammenhang mit diesem Verfahrenscode und stellen keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Einfuhr von Nicht-Unionswaren zum freien Verkehr und zum Inlandsgebrauch (H1), wenn die Waren aus einer Freizone freigegeben werden (Artikel 243 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Einreise zum inländischen Gebrauch im Rahmen des Handels zwischen der Union und einem Sondersteuergebiet oder einem anderen Gebiet, mit dem die EU eine Zollunion (H5) geschlossen hat (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)), wenn die Waren werden aus einer Freizone freigegeben (Artikel 243 EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Diese Verfahrensordnung wird verwendet, um im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion für Waren geschlossen hat, die gleichzeitige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und den Inlandsgebrauch mit der Zahlung etwaiger Zölle oder die Einfuhr in den Inlandsgebrauch zu beantragen Waren, die aus einer Freihandelszone (FZ) verbracht werden.
Etwaige Zölle müssen gemäß Artikel 195 EU-Verordnung entrichtet oder abgerechnet werden. Nr. 952/2013 (UCC), damit die Waren für dieses Verfahren freigegeben werden können.
Für die Nutzung dieses Zollverfahrens ist eine Freizonengenehmigung (FZ) erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter „Zahlen Sie weniger oder keinen Zoll auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden“.
Die MRN dieser Erklärung muss dem Freizonenbetreiber als Nachweis dafür, dass die Waren in ein Zollverfahren überführt wurden, zur Verfügung gestellt werden.
Diese Hinweise müssen in Verbindung mit den entsprechenden Vervollständigungshinweisen für den in der Erklärung verwendeten Zusatzverfahrenscode (DE 1/11) gelesen werden.
Für die Nutzung dieses Verfahrens ist eine Genehmigung des FZ erforderlich.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hängt von der Anwendung der Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Überlassung der Waren ab. Dazu gehört auch die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen (Artikel 201, EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)).
Wenn der in DE 1/2 verwendete zusätzliche Deklarationstyp C, J, Y oder Z ist, muss auch eine Berechtigung zur Verwendung des vereinfachten Deklarationsverfahrens (SDP) oder der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) vorliegen.
EIDR kann nicht zur Anmeldung kontrollierter Arzneimittel oder kontrollierter Waren gemäß dieser Verfahrensordnung verwendet werden.
Waren nach Großbritannien importieren: Schritt für Schritt
Ermitteln Sie den Zollwert Ihrer importierten Waren
Zahlung der Mehrwertsteuer auf Importe von außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Großbritannien und von außerhalb der EU nach Nordirland
Informationen zu Freizonen finden Sie in der Sonderverfahrensmitteilung:
Zahlen Sie weniger oder gar keine Steuern auf Waren, die Sie lagern, reparieren, verarbeiten oder vorübergehend verwenden
H1, H5, I1 C, I1 B und C21i EIDR NOP.
Code eingeben: IM oder CO.
Für in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren mit Zollunion-Status (z. B. wenn sie ihren Ursprung in einem Sondersteuergebiet haben oder aus einem Gebiet versandt wurden, das Teil einer Zollunion mit der EU ist) ist die Anmeldeart (DE 1/1) sollte den Zollstatus der Waren widerspiegeln:
Für diesen Verfahrenscode können folgende Codes eingegeben werden: A, B*, C, J, Y oder Z.
*Zusätzliche Erklärung Typ B darf nur verwendet werden, wenn die Anmerkungen zur Zusätzlichen Verfahrensordnung (DE 1/11) dies ausdrücklich zulassen. Bei Verwendung des zusätzlichen Deklarationstyps B ist eine vereinfachte Deklaration gemäß Anhang 21G einzureichen: Datensatz der Deklarationskategorie: Vereinfachte Deklaration gelegentlich importieren (DE 1/2 Codes B&E) für den zu verwendenden Datensatz). In diesen Fällen ist eine nachträgliche ergänzende Erklärung nicht erforderlich.
Bei Verwendung der zusätzlichen Deklarationsart C ist eine vereinfachte Deklaration gemäß Anhang 21F: Deklarationskategorie-Datensätze: Vereinfachte Deklaration mit regelmäßiger Verwendung (DE 1/2 Codes C&F) einzureichen, ggf. ist eine ergänzende Deklaration einzureichen.
In der folgenden Liste sind die Referenztypen für Vorgängerdokumente aufgeführt, die unter bestimmten Umständen für diesen Verfahrenscode verwendet werden sollen. Alternativcodes, die verwendet werden können, wenn die folgenden Umstände nicht zutreffen, finden Sie in Anhang 3: Codes des Vorgängerdokuments DE 2/1:
*Bitte beachten Sie, dass SDE das Simplified Declaration Procedure (SDP) und CLE das Entry In Declarant's Records (EIDR)-Verfahren darstellt.
Der in der Typ-C/Y-Erklärung angegebene DUCR muss der DUCR sein, der mit der Entfernung der Waren aus der Freizone verbunden ist.
Bitte beachten Sie Anhang 4: DE 2/2 Zusätzliche Informationserklärungscodes für die relevanten Codes und Details, die deklariert werden müssen (z. B. PREMS, Name und Adresse des Nicht-GB-Lagers).
Anhang 4 enthält die Codes für alle AI-Anweisungen, die auf CDS verwendet werden dürfen. Wenn sowohl Unions- als auch nationale AI-Anweisungen deklariert werden, geben Sie zuerst alle Union AI-Anweisungen ein. Union AI-Anweisungen beginnen mit einer Zahl.
Die folgenden AI-Anweisungen können in DE 2/2 erforderlich sein:
Die relevanten Dokumentcodes, Dokumentstatuscodes und zu deklarierenden Details (z. B. Lizenzen und Zertifikate) finden Sie in Anhang 5: DE 2/3-Dokumente und andere Referenzcodes. Wenn sowohl Unions- als auch nationale Dokumentcodes angegeben werden, geben Sie zuerst alle Unionscodes ein. Gewerkschaftscodes beginnen mit einem Buchstaben.
Anhang 5 enthält die Codes für alle Dokumente, Referenzen und Autorisierungsarten, die auf CDS verwendet werden dürfen. Beispielsweise muss C514 deklariert werden, wenn EIDR verwendet wird. Die entsprechende EORI-Nummer des Zulassungsinhabers muss in DE 3/39 gegenüber dem entsprechenden Zulassungstypcode angegeben werden.
Die unten aufgeführten spezifischen Dokumentcode-Referenzen müssen (sofern zutreffend) deklariert werden.
Details zur Freihandelszonen-Autorisierung:
Nur Aufschub:
Wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke verwendet wird, geben Sie die folgenden Belegcodes ein:
Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung des Zahlungsaufschubs für Zollzwecke sowohl die Codes C505 als auch C506 angegeben werden müssen. Diese Codes sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für Nicht-Zollsteuerarten in der Zahlungsart DE 4/8 verwendet wird.
Dieses Datenelement muss ausgefüllt werden, wenn in DE 4/8 (Zahlungsart) die Codes E oder R angegeben werden.
Geben Sie die Aufschubkontonummern (DANs) der Aufschubkonten ein, die für Folgendes verwendet werden sollen:
Die Angaben zum Aufschubkonto sollten im folgenden Format eingegeben werden:
Bitte beachten Sie, dass die Dokumentcodes C505 und C506 auch in DE 2/3 und die Autorisierungscodes CGU und DPO in DE 3/39 angegeben werden müssen, wenn der Zahlungsaufschub für Zollzwecke genutzt wird. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Eingeben:
Die Liste der zu deklarierenden Codes finden Sie in Anhang 6: DE 3/39-Autorisierungstypcodes (z. B. EIR, der deklariert werden muss, wenn die Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR) verwendet wird).
Dieses Datenelement muss für die folgenden Arten von Genehmigungen nicht ausgefüllt werden:
Für alle anderen Berechtigungen:
Der Bewilligungstypcode und die entsprechende EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers müssen für jede Bewilligungsart angegeben werden, die erforderlich ist, um die Waren für das betreffende Zollverfahren anzumelden. Die entsprechende Bewilligungsbescheidsnummer ist in DE 2/3 gegenüber dem entsprechenden Dokumentencode anzugeben.
*CGU und DPO müssen nur dann aufgeschoben werden, wenn sie zur Zahlung oder Sicherstellung von Zöllen verwendet werden. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.
Wenn zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer die aufgeschobene Umsatzsteuerabrechnung (PVA) verwendet wird, geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Importeurs in DE 3/40 auf Kopfebene ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuer die entsprechende Steuerart mit den Codes aus Anlage 8: DE 4/3: Steuerarten ein.
Geben Sie für jede zu zahlende oder zu sichernde Steuerart einen Zahlungsmethodencode (MOP) ein, indem Sie die Codes aus Anhang 9: DE 4/8: Zahlungsmethodencodes verwenden.
Wenn das vereinfachte Deklarationsverfahren (SDP) verwendet wird, dürfen nur die MOP-Codes E oder R verwendet werden.
Geben Sie die Standortdetails entsprechend der Art der vorhandenen Genehmigung ein, wie in der folgenden Tabelle angegeben:
Geben Sie den Code der Überwachungszollstelle ein, der für die Freizonengenehmigung aus Anlage 17 gilt: Codes der Überwachungsstelle DE 5/27.
Geben Sie den Code „Y“ ein, wenn Geldkonten zur Zahlung/Sicherung der betreffenden Zölle und anderen Abgaben verwendet werden (wobei Code N oder P in DE 4/8 „Zahlungsmethode“ angegeben ist).
Geben Sie die EORI-Nummer des Inhabers des Geldkontos ein, das zur Zahlung/Sicherung von Zöllen und Gebühren verwendet wird, wenn die Zahlungsartcodes N oder P in DE 4/8 „Zahlungsart“ angegeben sind.
Die folgenden zusätzlichen Verfahrenscodes können mit dem Verfahrenscode 4078 verwendet werden:
C01 – C04, C06 – C36, C40 – C61, E01, E02, F15, F21, F22, F45.
000, 0GD, 1CD, 1CG, 1CL, 1DP, 1ES, 1FV, 1MO, 1NC, 1NN, 1NO, 1NP, 1NV, 1PF, 1RC, 1RE, 1RV, 1SV, 1TO, 2DP.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Zölle abhängig.
Die Verwendung dieses Verfahrenscodes ist eine Erklärung des Importeurs, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden /2447 erfüllt sind.
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer abhängig.
Eine Sicherheit ist nur für Zollkontingentserleichterungen erforderlich, wenn:
Die Nutzung dieses beantragten Verfahrens ist von der Zahlung etwaiger Verbrauchsteuern abhängig.