Gruppe 3: Partys
Aktualisiert am 17. Juli 2023
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Für diesen Bereich der Anleitung können bekannte Problemumgehungen gelten.
Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union ein (wie in Artikel 128 der EU-Verordnung Nr. 2015/2447 definiert).
Geben Sie den vollständigen Namen und die Anschrift des Versenders ein, der im Rahmen des Handels mit Sondersteuergebieten oder Gebieten, mit denen die EU eine Zollunion geschlossen hat, als „Exporteur“ fungiert. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Gebiet, in dem die Waren freigegeben werden sollen.
Geben Sie den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Person an, die die Ware versendet, wie im Transportvertrag des Transportauftraggebers festgelegt.
Das Datenelement (DE) 3/1 muss immer mit dem Namen und der Adresse des Exporteurs ergänzt werden. DE 3/2 ist in keinem Fall erforderlich.
DE 3/1 darf nur auf Kopfebene ausgefüllt werden.
DE 3/1 wird verwendet, um den Namen, die Adresse und die Postleitzahl des Exporteurs anzugeben. Wenn die in DE 3/2 angegebene Wirtschaftsbeteiligten-Registrierungs- und Identifikationsnummer (EORI) vom Zolldeklarationsdienst (CDS) anerkannt wird, muss DE 3/1 nicht ausgefüllt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Angaben zum Versender/Exporteur (vormals Feld 2) jetzt unter 6 verschiedenen Datenelementen im CDS abgedeckt sind.
Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des Exporteurs ein, einschließlich der Postleitzahl. Wenn ein Land keine Postleitzahl oder einen gleichwertigen Code verwendet (z. B. US-Postleitzahl), geben Sie in diesem Abschnitt des Datenelements „NA“ ein.
Wenn mehr als zwei Parteien an der Ausfuhr der Waren in die EU beteiligt sind, wird der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union als Exporteur angegeben. Letztverkäufer ist derjenige, der die Waren zuletzt verkauft hat, bevor sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
Beispiel: Ein US-Unternehmen kauft Waren in China und verkauft sie dann an ein britisches Unternehmen. Die Waren werden direkt von China nach Großbritannien versandt, wo sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Das US-Unternehmen ist der letzte Verkäufer der Waren, bevor diese in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, und wird daher als Exporteur angegeben.
In Fällen, in denen Artikel 128 Absatz 2 der EU-VO Gilt die Verordnung 2015/2447, ist als Exporteur die Drittstaatsperson anzugeben, die die Waren während des Aussetzungsverfahrens zur Ausfuhr verkauft.
Bei Papieranmeldungen ist nur ein Exporteur anzugeben.
Für alle anderen Erklärungen:
Wenn es nur einen Exporteur gibt, sind die Exporteurdetails auf Kopfebene anzugeben. Wenn es mehr als einen Exporteur gibt, dann:
Geben Sie, sofern vorhanden, die EORI-Nummer des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union ein (wie in Artikel 128 der EU-Verordnung Nr. 2015/2447 definiert).
Geben Sie die EORI-Nummer des Versenders ein, der im Rahmen des Handels mit Sondersteuergebieten oder Gebieten, mit denen die EU eine Zollunion geschlossen hat, als „Exporteur“ fungiert. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Gebiet, in dem die Waren freigegeben werden sollen.
Wenn eine in DE 3/2 angegebene gültige EORI-Nummer von CDS erkannt wird, sollte DE 3/1 nicht ausgefüllt werden.
Wenn mehr als zwei Parteien an der Ausfuhr der Waren in die EU beteiligt sind, wird der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union als Exporteur angegeben. Der letzte Verkäufer ist die Partei, die die Waren zuletzt verkauft hat, bevor sie eingeführt wurden in das Zollgebiet der Union.
Beispiel: Ein US-Unternehmen kauft Waren in China und verkauft sie dann an ein britisches Unternehmen. Die Waren werden direkt von China nach Großbritannien versandt, wo sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Das US-Unternehmen ist der letzte Verkäufer der Waren, bevor diese in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, und wird daher als Exporteur angegeben.
In Fällen, in denen Artikel 128 Absatz 2 der EU-VO Gilt die Verordnung 2015/2447, ist als Exporteur die Drittstaatsperson anzugeben, die die Waren während des Aussetzungsverfahrens zur Ausfuhr verkauft.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandhändler gewährt, kann dieses Datenelement in Form einer eindeutigen Drittland-Identifikationsnummer vorliegen, die der Union vom betreffenden Drittland zur Verfügung gestellt wurde. Diese Nummer kann verwendet werden, wann immer sie dem Anmelder zur Verfügung steht.
Bei Papieranmeldungen ist nur ein Exporteur anzugeben.
Für alle anderen Erklärungen:
Wenn es nur einen Exporteur gibt, sind die Exporteurdetails auf Kopfebene anzugeben.
Wenn es mehr als einen Exporteur gibt, dann:
Mit DE 3/15 werden Name, Adresse und Postleitzahl des Importeurs angegeben.
Dieses Datenelement sollte nur ausgefüllt werden, wenn keine anerkannte EORI-Nummer vorhanden ist und in DE 3/16 angegeben wird.
Geben Sie den Namen und die Adresse des Importeurs ein, sofern bekannt. Der Importeur ist die Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen sie abgegeben wird.
Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des Importeurs ein, einschließlich der Postleitzahl. Wenn ein Land keine Postleitzahl oder einen gleichwertigen Code verwendet (z. B. US-Postleitzahl), geben Sie in diesem Abschnitt des Datenelements „NA“ ein.
Wenn die in DE 3/16 angegebene Identifikationsreferenznummer des Importeurs (EORI) von CDS erkannt wird, sollte DE 3/15 nicht ausgefüllt werden.
Der Importer kann nur einmal auf Header-Ebene deklariert werden.
Sofern der Importeur keine EORI-Nummer besitzt, ist in DE 3/15 der vollständige Name und die Anschrift einzutragen.
Bei der Wareneinlieferung in ein privates Zolllager muss die unter dem Code CWP in DE 3/39 angegebene EORI-Nummer des Lagererlaubnisinhabers mit der in DE 3/16 angegebenen EORI-Nummer des Importeurs übereinstimmen. Das Datenelement Name und Anschrift des Importeurs (DE 3/15) sollte leer bleiben.
Wenn Waren zur Entfernung aus Freizonen angemeldet werden, die nicht zur Ausfuhr bestimmt sind, geben Sie die Identität der Person ein, die die Waren aus der Freizone entfernt oder in das beantragte Verfahren überführt (DE 1/10), als Importeur (DE 3/15 oder). 3/16).
Wenn die Waren im Rahmen eines Einzelhandelsverkaufs im Lager verkauft werden, sollte der Käufer der Waren im Rahmen des Einzelhandelsverkaufs als Käufer angegeben werden (DE 3/26 oder 3/27). Als Importeur ist der Einlagerer der Ware anzugeben (DE 3/15 oder 3/16).
Für gewerbliche Einfuhren muss eine EORI-Nummer verwendet werden, sofern keine besondere gesetzliche Ausnahmeregelung vorliegt (Artikel 5 EU-Verordnung Nr. 2015/2446). Dies gilt für alle kommerziellen Importe, einschließlich „einmaliger“ Sendungen. Für Nicht-EU-Händler oder solche, die keine EORI-Nummer benötigen, geben Sie gemäß Artikel 5 EU-Verordnung Nr. 2015/2446 Folgendes ein:
Eine Einfuhrumsatzsteuerbescheinigung C79 wird nur ausgestellt, wenn die EORI-Nummer eines anerkannten, umsatzsteuerlich registrierten Importeurs auf Kopfebene in DE 3/16 Importer-Identifikationsnummer angegeben ist. Liegt keine Einfuhrumsatzsteuerbescheinigung vor, muss eine Kopie der Erklärung als Nachweis für die Einfuhr aufbewahrt werden.
Bei Verwendung von IOSS wird kein C79-Zertifikat ausgestellt und die Einfuhrumsatzsteuer kann nicht über die normalen Geschäftsregeln für Umsatzsteuererklärungen zurückgefordert werden.
Tragen Sie in DE 3/16 die Identifikationsnummer (EORI) des Importeurs ein. Der Importeur ist die Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen sie abgegeben wird.
Wenn in DE 3/16 eine gültige EORI-Nummer angegeben ist, dürfen Name und Adresse des Importeurs in DE 3/15 nicht ausgefüllt werden.
Der Importer kann nur einmal auf Header-Ebene deklariert werden.
Sofern der Importeur keine EORI-Nummer besitzt, ist in DE 3/15 der vollständige Name und die Anschrift einzutragen.
Bei der Wareneinlieferung in ein privates Zolllager muss die unter dem Code CWP in DE 3/39 angegebene EORI-Nummer des Lagererlaubnisinhabers mit der in DE 3/16 angegebenen EORI-Nummer des Importeurs übereinstimmen.
Wenn Waren zur Entfernung aus Freizonen angemeldet werden, die nicht zur Ausfuhr bestimmt sind, geben Sie die Identität der Person ein, die die Waren aus der Freizone entfernt oder in das beantragte Verfahren überführt (DE 1/10), als Importeur (DE 3/15 oder). 3/16).
Wenn die Waren im Rahmen eines Einzelhandelsverkaufs im Lager verkauft werden, sollte der Käufer der Waren im Rahmen des Einzelhandelsverkaufs als Käufer angegeben werden (DE 3/26 oder 3/27). Als Importeur ist der Einlagerer der Ware anzugeben (DE 3/15 oder 3/16).
Für gewerbliche Einfuhren muss eine EORI-Nummer verwendet werden, sofern keine besondere gesetzliche Ausnahmeregelung vorliegt (Artikel 5 EU-Verordnung Nr. 2015/2446). Dies gilt für alle kommerziellen Importe, einschließlich „einmaliger“ Sendungen. Für Nicht-EU-Händler oder solche, die keine EORI-Nummer benötigen, geben Sie gemäß Artikel 5 EU-Verordnung Nr. 2015/2446 Folgendes ein:
Eine Einfuhrumsatzsteuerbescheinigung C79 wird nur ausgestellt, wenn die EORI-Nummer eines anerkannten, umsatzsteuerlich registrierten Importeurs auf Kopfebene in DE 3/16 (Importeur-Identifikationsnummer) angegeben ist. Liegt keine Einfuhrumsatzsteuerbescheinigung vor, muss eine Kopie der Erklärung als Nachweis für die Einfuhr aufbewahrt werden.
Bei Verwendung von IOSS wird kein C79-Zertifikat ausgestellt und die Einfuhrumsatzsteuer kann nicht über die normalen Geschäftsregeln für Umsatzsteuererklärungen zurückgefordert werden.
Dieses Datenelement ist optional und kann leer gelassen werden.
Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des Anmelders ein, einschließlich der Postleitzahl. Wenn ein Land keine Postleitzahl oder einen gleichwertigen Code verwendet (z. B. US-Postleitzahl), geben Sie in diesem Abschnitt des Datenelements „NA“ ein.
Dieses Datenelement darf nur einmal auf Header-Ebene deklariert werden.
Wenn eine Selbstdarstellung verwendet wird, müssen die in den Datenelementen „Anmelder“ (DE 3/17 oder 3/18) und „Importeur“ (DE 3/15 oder 3/16) eingegebenen Angaben identisch sein und der Zusatzinformationscode (AI) 00500 muss angegeben werden sind in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) zu deklarieren. DE 3/19, 3/20 und 3/21 (Vertreter) sollten leer bleiben.
Auf Papiererklärungen: Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse der betreffenden Person oder Firma sowie die Telefonnummer des Unterzeichners an.
Wenn ein Unteragent Folgendes ausführt:
im Namen eines Händlers im vereinfachten Deklarationsverfahren (SDP) oder Eintrag in die Aufzeichnungen des Anmelders (EIDR), der als indirekter Vertreter befugt ist, Waren auf diese Weise anzumelden
Geben Sie die Identifikationsnummer (EORI) des Anmelders in DE 3/18 ein
Dieses Datenelement darf nur einmal auf Header-Ebene deklariert werden.
Wenn die Selbstdarstellung verwendet wird, müssen die in den Datenelementen „Anmelder“ (DE 3/17 oder 3/18) und „Importeur“ (DE 3/15 oder 3/16) eingegebenen Daten identisch sein und der AI-Code 00500 muss in DE angegeben werden 2/2 (Zusätzliche Informationen). DE 3/19, 3/20 und 3/21 (Vertreter) sollten leer bleiben.
Wenn ein Unteragent Folgendes ausführt:
im Namen eines SDP- oder EIDR-Händlers, der als indirekter Vertreter berechtigt ist, Waren auf diese Weise zu deklarieren
Ein Vertreter sollte bei CDS nur dann gemeldet werden, wenn der Vertreter (Partei, die für die Zollformalitäten verantwortlich ist) von dem in DE 3/17 und/oder DE 3/18 angegebenen Anmelder abweicht.
Wenn der Vertreter beispielsweise einen Unteragenten mit der Abgabe der Zollanmeldung beauftragt. Die Daten des Unteragenten sind in die Datenelemente des Anmelders einzutragen, die des Vertreters (der mit dem Importeur den Vertrag zur Erledigung der Zollformalitäten abgeschlossen hat) werden in die Datenelemente des Vertreters eingetragen.
Wenn die Angaben eines Vertreters erforderlich sind, sollte die Identifikationsnummer (EORI) des Vertreters in DE 3/20 angegeben werden, sofern diese vorhanden ist.
DE 3/19 wird zur Angabe des Namens, der Adresse und der Postleitzahl des Vertreters verwendet. Dieses Datenelement sollte nur ausgefüllt werden, wenn keine anerkannte EORI-Nummer vorhanden ist und in DE 3/20 deklariert wird.
Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des Vertreters einschließlich der Postleitzahl ein. Wenn ein Land keine Postleitzahl oder einen gleichwertigen Code verwendet (z. B. US-Postleitzahl), geben Sie in diesem Abschnitt des Datenelements „NA“ ein.
Dieses Datenelement darf nur einmal auf Header-Ebene deklariert werden.
Wenn die Selbstdarstellung verwendet wird, müssen die in den Datenelementen „Anmelder“ (DE 3/17 oder 3/18) und „Importeur“ (DE 3/15 oder 3/16) eingegebenen Daten identisch sein und der AI-Code 00500 muss in DE angegeben werden 2/2 (Zusätzliche Informationen). DE 3/19, 3/20 und 3/21 (Vertreter) sollten leer bleiben.
Auf Papiererklärungen: Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse der betreffenden Person oder Firma sowie die Telefonnummer des Unterzeichners an.
Wenn ein Importeur (DE 3/15 oder DE 3/16) einen Vertreter ernennt, der die Erklärung in seinem Namen abgibt, muss der Vertreter seine Daten in DE 3/17 oder 3/18 (Anmelder) angeben.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, in direkter Funktion zu handeln, muss er in DE 3/21 (Representative Status Code) den Code „2“ eintragen.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, indirekt zu handeln, muss er in DE 3/21 (Vertreterstatuscode) den Code „3“ eintragen.
Wenn ein Vertreter die Erstellung der Erklärung an einen Dritten weitervergibt, muss der die Erklärung abgebende Unteragent seine Daten in DE 3/17 oder 3/18 (Anmelder) sowie die Daten des Vertreters angeben, der ihn eingesetzt hat deklariert in DE 3/19 oder 3/20 (Vertreter).
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, in direkter Funktion zu handeln, muss der Unteragent den Code „2“ in DE 3/21 (Representative Status Code) eintragen.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, indirekt zu handeln, muss der Unteragent in DE 3/21 (Representative Status Code) den Code „3“ eintragen.
Wenn ein Unteragent Folgendes ausführt:
im Namen eines SDP- oder EIDR-Händlers, der als indirekter Vertreter berechtigt ist, Waren auf diese Weise zu deklarieren
Ein Vertreter sollte bei CDS nur dann gemeldet werden, wenn der Vertreter (Partei, die für die Zollformalitäten verantwortlich ist) von dem in DE 3/17 und/oder DE 3/18 angegebenen Anmelder abweicht.
Wenn der Vertreter beispielsweise einen Unteragenten mit der Abgabe der Zollanmeldung beauftragt. Die Daten des Unteragenten sind in die Datenelemente des Anmelders einzutragen, die des Vertreters (der mit dem Importeur den Vertrag zur Erledigung der Zollformalitäten abgeschlossen hat) werden in die Datenelemente des Vertreters eingetragen.
Wenn die Daten eines Vertreters erforderlich sind, geben Sie Folgendes ein: die Identifikationsnummer (EORI) des Vertreters (wie in Artikel 18 des Unionszollkodex (UCC), EU-Verordnung Nr. 952/2013 definiert) in DE 3/20, sofern vorhanden.
Das Datenelement Name und Adresse des Vertreters (DE 3/19) sollte nur ausgefüllt werden, wenn keine anerkannte EORI-Nummer vorliegt.
Dieses Datenelement darf nur einmal auf Header-Ebene deklariert werden.
Wenn die Selbstdarstellung verwendet wird, müssen die in den Datenelementen „Anmelder“ (DE 3/17 oder 3/18) und „Importeur“ (DE 3/15 oder 3/16) eingegebenen Daten identisch sein und der AI-Code 00500 muss in DE angegeben werden 2/2 (Zusätzliche Informationen). DE 3/19, 3/20 und 3/21 (Vertreter) sollten leer bleiben.
Wenn ein Importeur (DE 3/15 oder DE 3/16) einen Vertreter ernennt, der die Erklärung in seinem Namen abgibt, muss der Vertreter seine Daten in DE 3/17 oder 3/18 (Anmelder) angeben.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, in direkter Funktion zu handeln, muss er in DE 3/21 (Representative Status Code) den Code „2“ eintragen.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, indirekt zu handeln, muss er in DE 3/21 (Vertreterstatuscode) den Code „3“ eintragen.
Wenn ein Vertreter die Erstellung der Erklärung an einen Dritten weitervergibt, muss der die Erklärung abgebende Unteragent seine Daten in DE 3/17 oder 3/18 (Anmelder) sowie die Daten des Vertreters angeben, der ihn eingesetzt hat deklariert in DE 3/19 oder 3/20 (Vertreter).
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, in direkter Funktion zu handeln, muss der Unteragent den Code „2“ in DE 3/21 (Representative Status Code) eintragen.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, indirekt zu handeln, muss der Unteragent in DE 3/21 (Representative Status Code) den Code „3“ eintragen.
Wenn ein Unteragent Folgendes ausführt:
im Namen eines SDP- oder EIDR-Händlers, der als indirekter Vertreter berechtigt ist, Waren auf diese Weise zu deklarieren
Geben Sie den entsprechenden Code ein, der den Status des Vertreters anzeigt:
Wenn eine Selbstdarstellung verwendet wird, sollte dieses Datenelement leer bleiben.
Jede Person kann einen Vertreter (Agenten) mit der Durchführung der in den Zollvorschriften vorgesehenen Handlungen und Formalitäten beauftragen.
Wo Selbstdarstellung verwendet wird
Artikel 5 Absatz 15 der Ratsverordnung Nr. 952/2013 (UCC) definiert den rechtlichen Anmelder als:
Die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird.
Wenn der gesetzliche Anmelder (z. B. Importeur) die Erklärung im Rahmen der „Selbstvertretung“ selbst ausfüllt, haftet er für den Inhalt aller so ausgefüllten und eingereichten Erklärungen.
Artikel 18 der EU-Verordnung. Nr. 952/2013 (UCC) ermöglicht die Ernennung von Zollvertretern, die im Namen einer anderen Person handeln. Diese Darstellung kann sein:
Direkt: Der Vertreter handelt im Namen und Auftrag der anderen Person. Die Haftung liegt bei der ursprünglichen Partei (in der Regel dem Importeur). Dies setzt voraus, dass der Vertreter über entsprechende Nachweise verfügt, dass er befugt ist, im Namen der ursprünglichen Partei zu handeln, und dass er nachweisen kann, dass die Anweisungen der ursprünglichen Partei befolgt wurden.
Indirekt: Der Vertreter handelt im eigenen Namen, aber im Namen einer anderen Person. Die Haftung liegt bei beiden Parteien gesamtschuldnerisch.
Artikel 5 Absatz 6 der Ratsverordnung. (EU-Verordnung Nr. 952/2013 (UCC)) definiert einen Vertreter als:
Jede Person, die von einer anderen Person mit der Durchführung der nach dem Zollrecht erforderlichen Handlungen und Formalitäten im Verkehr mit den Zollbehörden beauftragt wird.
Ein Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein, es sei denn, der Zollvertreter handelt im Namen von Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.
Wenn ein Importeur (DE 3/15 oder DE 3/16) einen Vertreter ernennt, der die Erklärung in seinem Namen abgibt, muss der Vertreter seine Daten in DE 3/17 oder 3/18 (Anmelder) angeben.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, in direkter Funktion zu handeln, muss er in DE 3/21 (Representative Status Code) den Code „2“ eintragen.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, indirekt zu handeln, muss er in DE 3/21 (Vertreterstatuscode) den Code „3“ eintragen.
Wenn ein Vertreter die Erstellung der Erklärung an einen Dritten weitervergibt, muss der die Erklärung abgebende Unteragent seine Daten in DE 3/17 oder 3/18 (Anmelder) sowie die Daten des Vertreters angeben, der ihn eingesetzt hat deklariert in DE 3/19 oder 3/20 (Vertreter).
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, in direkter Funktion zu handeln, muss der Unteragent den Code „2“ in DE 3/21 (Representative Status Code) eintragen.
Wenn der Importeur den Vertreter ermächtigt hat, indirekt zu handeln, muss der Unteragent in DE 3/21 (Representative Status Code) den Code „3“ eintragen.
Die Angaben zum Verkäufer sind nur erforderlich, wenn der Verkäufer eine andere Partei als der in DE 3/1 oder 3/2 angegebene Exporteur ist.
Wenn der Verkäufer eine andere Partei als der Exporteur ist und über eine anerkannte EORI-Nummer verfügt, sollte dies in DE 3/25 angegeben werden.
Wenn Angaben zum Verkäufer erforderlich sind und kein anerkanntes EORI vorliegt, geben Sie den Namen und die Adresse des Verkäufers in DE 3/24 ein.
Falls verfügbar, sollte eine Kontakttelefonnummer angegeben werden.
Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des Verkäufers ein, einschließlich der Postleitzahl. Wenn ein Land keine Postleitzahl oder einen gleichwertigen Code verwendet (z. B. US-Postleitzahl), geben Sie in diesem Abschnitt des Datenelements „NA“ ein.
Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, von dem die Waren an den Käufer verkauft werden oder dessen Verkauf vereinbart wurde. Sollen die Waren zu anderen Zwecken als zum Kauf eingeführt werden, sind die Angaben zum Eigentümer der Waren im Drittland anzugeben.
Wird der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, sind diese Informationen, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Wenn es nur einen Verkäufer gibt, sind die Verkäuferdetails auf Kopfebene anzugeben. Wenn es mehr als einen Verkäufer gibt, dann:
Die Angaben zum Verkäufer sind nur erforderlich, wenn der Verkäufer eine andere Partei als der in DE 3/1 oder 3/2 angegebene Exporteur ist.
Wenn der Verkäufer eine andere Partei als der Exporteur ist und über eine anerkannte EORI-Nummer verfügt, geben Sie die EORI-Nummer des Verkäufers in DE 3/25 ein.
Wenn in DE 3/25 eine gültige EORI-Nummer angegeben ist, sollte DE 3/24 nicht ausgefüllt werden.
Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, von dem die Waren an den Käufer verkauft werden oder dessen Verkauf vereinbart wurde. Sollen die Waren zu anderen Zwecken als zum Kauf eingeführt werden, sind die Angaben zum Eigentümer der Waren im Drittland anzugeben.
Wird der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, sind diese Informationen, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Wenn es nur einen Verkäufer gibt, sind die Verkäuferdetails auf Kopfebene anzugeben. Wenn es mehr als einen Verkäufer gibt, dann:
Die Angaben zum Käufer sind nur dann erforderlich, wenn der Käufer eine andere Partei als der in DE 3/15 oder 3/16 angegebene Importeur ist.
Wenn der Käufer eine andere Partei als der Importeur ist und über eine anerkannte EORI-Nummer verfügt, sollte dies in DE 3/27 angegeben werden.
Wenn Angaben zum Käufer erforderlich sind und kein anerkanntes EORI vorliegt, geben Sie den Namen und die Adresse des Käufers in DE 3/26 ein.
Falls verfügbar, sollte eine Kontakttelefonnummer angegeben werden.
Wenn für OSR ein Steuervertreter eingesetzt wird, müssen die Käuferdaten in DE 3/27 ausgefüllt werden.
Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des Käufers ein, einschließlich der Postleitzahl. Wenn ein Land keine Postleitzahl oder einen gleichwertigen Code verwendet (z. B. US-Postleitzahl), geben Sie in diesem Abschnitt des Datenelements „NA“ ein.
„Käufer“ ist die letzte bekannte juristische Person, an die die Waren verkauft werden oder deren Verkauf vereinbart wurde. Soll die Ware anders als im Rahmen eines Kaufs eingeführt werden, sind die Angaben zum Eigentümer der Ware innerhalb des EU-Gebiets anzugeben.
Wenn die Waren im Rahmen eines Einzelhandelsverkaufs im Lager verkauft werden, sollte der Käufer der Waren im Rahmen des Einzelhandelsverkaufs in diesem Datenelement angegeben werden. Als Importeur ist der Einlagerer der Ware anzugeben (DE 3/15 oder 3/16).
In Fällen, in denen der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet wird, sind diese Informationen, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Dieser Artikel kann einmal auf Kopf- oder Artikelebene deklariert werden.
Sofern der Käufer über eine EORI-Nummer verfügt, muss diese in DE 3/27 angegeben werden.
Die Angaben zum Käufer sind nur dann erforderlich, wenn der Käufer eine andere Partei als der in DE 3/15 oder 3/16 angegebene Importeur ist.
Wenn der Käufer eine andere Partei als der Importeur ist und über eine anerkannte EORI-Nummer verfügt, geben Sie die EORI-Nummer des Käufers in DE 3/27 ein.
Wenn in DE 3/27 eine gültige EORI-Nummer angegeben ist, sollte DE 3/26 nicht ausgefüllt werden.
Wenn für OSR ein Steuervertreter eingesetzt wird, müssen die Angaben zum Käufer ausgefüllt werden (die Partei, in deren Namen der Steuervertreter handelt).
„Käufer“ ist die letzte bekannte juristische Person, an die die Waren verkauft werden oder deren Verkauf vereinbart wurde. Soll die Ware anders als im Rahmen eines Kaufs eingeführt werden, sind die Angaben zum Eigentümer der Ware innerhalb des Zollgebiets der EU anzugeben.
Wenn die Waren im Rahmen eines Einzelhandelsverkaufs im Lager verkauft werden, sollte der Käufer der Waren im Rahmen des Einzelhandelsverkaufs in diesem Datenelement angegeben werden. Als Importeur ist der Einlagerer der Ware anzugeben (DE 3/15 oder 3/16).
In Fällen, in denen der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet wird, sind diese Informationen, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Dieser Artikel kann einmal auf Kopf- oder Artikelebene deklariert werden.
Der vollständige Name und die Adresse sind in DE 3/26 einzutragen, wenn der Käufer nicht über eine EORI verfügt.
Dieses Datenelement ist optional und kann leer gelassen werden.
Geben Sie bei Verwendung die eindeutige Identifikationsnummer ein, die einem Wirtschaftsbeteiligten eines Drittlandes im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das gemäß dem von der Europäischen Union anerkannten Rahmenwerk für Standards der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde.
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
Geben Sie den Rollencode ein, der ihre Rolle in der Lieferkette angibt.
Folgende Parteien können deklariert werden:
Hierbei sollte es sich um eine von einem Mitgliedstaat vergebene EORI-Nummer oder um eine von der EU anerkannte eindeutige Kennung eines Drittlands handeln.
Bis zu 99 separate Instanzen können in DE 3/37 auf Kopfebene und Positionsebene deklariert werden.
Der Abschnitt „Anmerkungen“ zu Datenelement 8/3 enthält detaillierte Anleitungen zur Anmeldung von umfassenden Zollgarantien und Garantiebefreiungen. Die Anleitung in DE 8/3 umfasst die spezifischen Anweisungen zum Garantieabschluss für DE 2/3, 3/39, 8/2 und 8/3.
Angaben zur Garantie sind nur dann erforderlich, wenn Zollgebühren zu entrichten oder zu sichern sind.
Wenn keine Zollpflicht besteht (Steuerarten, die mit A beginnen), sind keine Angaben zur Garantie erforderlich (z. B. werden nur Einfuhrumsatzsteuer- und Verbrauchsteuerverbindlichkeiten bezahlt oder gesichert).
Dieses Datenelement ist nur dann obligatorisch, wenn für die Anmeldung der Waren eine Genehmigung erforderlich ist.
Dieses Datenelement muss für die folgenden Arten von Genehmigungen nicht ausgefüllt werden:
Für alle anderen Genehmigungen und Genehmigungen;
Dieses Datenelement sollte verwendet werden, um die EORI-Nummer anhand des entsprechenden Genehmigungstypcodes für jede Art von Genehmigung anzugeben, die erforderlich ist, um die Waren für das betreffende Zollverfahren anzumelden. Die entsprechende Bewilligungsbescheidsnummer ist in DE 2/3 gegenüber dem entsprechenden Dokumentencode anzugeben. Anhang 6: DE 3/39: Autorisierungstypcodes enthält die Liste der Codes, die für dieses Datenelement deklariert werden müssen (z. B. SDE, das bei Verwendung von SDP deklariert werden muss).
Die Vervollständigungshinweise zu Verfahrenscode und zusätzlichen Verfahrenscodes in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes und Anhang 2: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes geben Hinweise zu den Autorisierungstypcodes, die voraussichtlich unter bestimmten Umständen verwendet werden um welches Verfahren es sich handelt.
Sie stellen jedoch keinen endgültigen Leitfaden dar und sollten in Verbindung mit der vollständigen Liste in Anhang 6 gelesen werden: DE 3/39: Autorisierungstypcodes.
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
Geben Sie die Art der Autorisierung mit dem entsprechenden Code aus Anlage 6 ein: DE 3/39: Codes für Autorisierungstypen.
Geben Sie die EORI-Nummer der autorisierten Partei ein.
Bis zu 99 separate Instanzen können in DE 3/39 auf Header-Ebene deklariert werden.
Die Vervollständigungshinweise zum Verfahrenscode (siehe Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes) müssen in Verbindung mit der Anleitung dieses Datenelements gelesen werden, um sicherzustellen, dass der richtige Datensatz für die vereinfachte Erklärung verwendet wird, wenn Verfahrenscode 42 deklariert wird in DE 1/10.
Dieses Datenelement muss nur dann vervollständigt werden, wenn eine I1 C*-Deklaration verwendet wird.
Postponed VAT Accounting (PVA), Onward Supply Relief (OSR) und Import One Stop Shop (IOSS) können nicht in einer einzigen Zollanmeldung kombiniert werden.
Für die Postponed VAT Accounting (PVA) darf in DE 3/40 nur 1 Instanz auf Kopfebene deklariert werden.
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
Der Rollencode in Komponente eins ist optional:
Diese Komponente ist obligatorisch, wenn PVA deklariert wird.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:
Dies ist nur in Nordirland verfügbar. Der Zusatzinformationscode NIIMP muss in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) angegeben werden und der Zusatzverfahrenscode F48 muss in jedem Fall in DE 1/11 eingegeben werden.
Im DE 3/40 Import One Stop Shop (IOSS) darf nur 1 Instanz auf Header-Ebene deklariert werden.
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
Diese Komponente ist obligatorisch, wenn IOSS deklariert wird
Die IOSS-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:
DE 3/40 und die IOSS-Identifikationsnummer sind beim I1C&F nicht erforderlich. Sie müssen in der Zusatzerklärung (DE1/2 Zusatzerklärung Typcode Y) deklariert werden. Der zusätzliche Verfahrenscode F48 muss sowohl in der vereinfachten als auch in der ergänzenden Erklärung angegeben werden.
Dies ist nur in Nordirland verfügbar. Der Zusatzinformationscode NIIMP muss in jedem Fall in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) angegeben werden.
Bis zu 99 separate Instanzen können in DE 3/40 auf Artikelebene nur für OSR deklariert werden.
Dieses Datenelement darf nur auf Positionsebene ausgefüllt werden, wenn der angeforderte Verfahrenscode 42 (Onward Supply Relief (OSR)) in DE 1/10 (Verfahrenscode) verwendet wird.
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
Folgende Parteien können deklariert werden:
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:
Bei der aufgeschobenen Mehrwertsteuerabrechnung (PVA) handelt es sich um den Prozess, mit dem umsatzsteuerlich registrierte Händler die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuererklärung ausweisen können, anstatt eine Zahlung zu leisten, die Zahlung zu sichern oder einen Aufschub zur Zahlung der fälligen Einfuhrumsatzsteuer in einer Zollanmeldung zu nutzen. Weitere Einzelheiten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier
Alle im Vereinigten Königreich umsatzsteuerlich registrierten Importeure sind berechtigt, PVA zu verwenden. Für PVA ist keine Genehmigung erforderlich. Sie nehmen lediglich den entsprechenden Eintrag vor und geben in ihrer Zollanmeldung ihre EORI- und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VRN) an.
Durch diesen Vorgang (vorbehaltlich der Zollabfertigung) können die Waren ohne Vorauszahlung der Einfuhrumsatzsteuer in den freien Verkehr gelangen. Durch die Zollanmeldung wird eine Online-Abrechnung zur monatlichen verschobenen Einfuhrumsatzsteuer (MPIVS) erstellt, die als Nachweis für die Abrechnung und Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in der nächsten Umsatzsteuererklärung dient.
(Hinweis: Der C79 wird weiterhin für diejenigen Einträge erstellt, bei denen bei der Einfuhr Mehrwertsteuer gezahlt wurde.)
Für Warenartikel, bei denen eine manuelle Zollberechnung durchgeführt wird, wird keine C79- oder Online-Monatserklärung zur aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuer (MPIVS) ausgestellt. Die Zollanmeldung, einschließlich der Freitexterklärung OVR01 und unterstützender Handelsunterlagen, muss als Beweis für die Verwendung von PVA aufbewahrt werden.
In der folgenden Tabelle sind die Anweisungen zum Ausfüllen aufgeführt, die befolgt werden müssen, um die Verwendung der Postponed VAT Accounting (PVA) zu ermöglichen, wenn eine manuelle Zollberechnung auf CDS durchgeführt wird.
In der Tabelle werden lediglich die spezifischen Anforderungen bei der Kombination des Einsatzes von PVA mit einer manuellen Einschaltdauerberechnung aufgeführt. Es bietet keine erschöpfende Anleitung zur Durchführung einer manuellen Zollberechnung oder zu weitergehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwendung von PVA oder der Erstellung einer Zollanmeldung.
Die Nichteinhaltung der nachstehenden Ausfüllanweisungen, die Nichtbeachtung von Belegen zur Untermauerung der Verwendung von PVA und die Nichtbeachtung der korrekten Angabe der PVA in der Umsatzsteuererklärung kann dazu führen, dass die Verwendung von PVA nicht zulässig ist und ein Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer gestellt wird.
Wenn eine einzelne Warenposition für die Weiterlieferung an mehr als einen empfangenden Steuerpflichtigen bestimmt ist, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes empfangenden Steuerpflichtigen separat in DE 3/40 unter Code FR2 angegeben werden.
Der versendende Steuerpflichtige muss einen vollständigen Prüfpfad führen, um die Mengen zu identifizieren, die an jedes Weiterlieferungsunternehmen versandt werden. Werden diese Angaben auf Anfrage nicht gemacht, kann dies dazu führen, dass die entlastete Einfuhrumsatzsteuer verlangt wird.
Wenn auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat folgt, wird bei der Einfuhr keine Mehrwertsteuer entrichtet und die Mehrwertsteuer wird im endgültigen Bestimmungsmitgliedstaat fällig.
Um dieses Verfahren nutzen zu können, muss der Anmelder in der Einfuhranmeldung Angaben zum Importeur und zum Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat machen. Für die Erklärung des Importeurs ist der Code FR1 gefolgt von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Importeurs zu verwenden.
Wenn der Importeur in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, durch einen Steuervertreter vertreten wird, wird der Code FR3 gefolgt von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuervertreters verwendet. Die Erklärung des Importeurs und des Steuervertreters sind ausschließlich. Dies bedeutet, dass der steuerliche Vertreter nur dort gemeldet werden muss, wo der Importeur tatsächlich vertreten ist und in diesem Fall der Importeur nicht gemeldet werden kann.
Für die Deklaration des Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat ist der Code FR2 gefolgt von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat zu verwenden.
Bei Dreieckslieferungen, bei denen die Waren an einen Zwischenkunden verkauft werden, der nicht der Empfänger der Waren am endgültigen Bestimmungsort ist, muss in der Einfuhranmeldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden des Importeurs mit dem Code FR2 unter angegeben werden der Zeitpunkt der Einfuhr und nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Endempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem der Transport endet.
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