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Oct 13, 2023

Anlage 2: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrensregeln des Zolldeklarationsdienstes (CDS)

Informieren Sie sich über die Vervollständigungsanweisungen für jeden dreistelligen Unions- und Nationalen Zusatzverfahrenscode, der im Datenelement (DE) 1/11 für Importe verwendet werden kann.

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Für diesen Bereich der Anleitung können bekannte Problemumgehungen gelten.

Dieser Anhang enthält die spezifischen Anweisungen zu den Vervollständigungsregeln für jeden dreistelligen Unions- und Nationalen Zusatzverfahrenscode, der im Datenelement (DE) 1/11 für Importe verwendet werden kann.

Dieser Anhang enthält lediglich zusätzliche Vervollständigungshinweise für jeden dreistelligen zusätzlichen Verfahrenscode und stellt keine vollständige Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung dar.

Die Vervollständigungshinweise in diesem Anhang sind eine Ergänzung zu den Hauptanweisungen zum Vervollständigen der CDS-Erklärung für Importe.

Wenn die Abschlussnotizen für DE 1/11 andere Anweisungen als der Hauptleitfaden zum Abschluss der Erklärung oder andere Anhänge enthalten, haben die Abschlussanweisungen in Anhang 2 Vorrang.

Wenn für eine einzelne Warenposition sowohl Unionskodizes als auch nationale Zusatzverfahrenscodes verwendet werden müssen, sollten zuerst Unionskodizes deklariert werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Anweisungen zum Ausfüllen der CDS-Deklaration für Importe, DE 1/11.

„Zusätzlicher Verfahrenscode 1-Serie (Anhang 2B)“ wurde aktualisiert. Die Bedingungen für die Nutzung des Codes 1PF wurden geändert.

„Zusätzlicher Verfahrenscode F-Serie“ wurde aktualisiert. Informationen zur gemeinsamen Unterbringung von Räumlichkeiten wurden hinzugefügt.

Die Mindestfrist für die vorübergehende Zulassung für die Einfuhr von Tieren unter Verwendung des Zusatzverfahrenscodes D08 wurde abgeschafft (zuvor mussten Tiere für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten eingeführt werden, um D08 verwenden zu können).

Hinweislinks und Titel wurden aktualisiert, um Codebeschreibungen widerzuspiegeln. Der technische Inhalt bleibt unverändert.

Wir haben die Anforderung für die Anmeldung eines elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem Zusatzverfahrenscode F06 entfernt und der Dokumentencode C651 ist bei Einfuhranmeldungen nicht mehr erforderlich.

Hinweise zur Sicherheit, die für den Zusatzverfahrenscode C01 erforderlich sind, wurden aktualisiert und enthalten nun die Definition von „CSDR“, Community System of Duty Relief.

Nach der Einführung von Imports One Stop Shop (IOSS) haben wir F48 zur Indexliste der Unionscodes hinzugefügt. Überprüfen Sie die neueste Version der Liste bekannter Fehler auf vorläufige Problemumgehungen für IOSS. Der zusätzliche Verfahrenscode C07 wurde ebenfalls aktualisiert, um die Änderungen widerzuspiegeln.

Die Abschlussanweisungen für APC 1MO wurden aktualisiert, um zu berücksichtigen, dass der MOP-Code G nicht mehr für die Beantragung von PVA verwendet wird. PVA kann jetzt durch Angabe der MOD-Umsatzsteuernummer auf Kopfebene in DE 3/40 geltend gemacht werden. Verschiedene Hyperlinks zu umbenannten Anleitungsseiten wurden ebenfalls aktualisiert, um die neuen Seitennamen korrekt wiederzugeben.

Die Fertigstellungsanweisungen für APC 2MO wurden wie folgt aktualisiert: 2MO kann nicht von Auftragnehmern verwendet werden, die das MOD liefern. Die Endverwendung wird in Großbritannien jetzt als autorisierte Verwendung bezeichnet. Verweise auf die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten gelten jetzt nur noch für Importe nach Nordirland. Zusätzlicher Informationscode GEN45 wird jetzt für Importe im Rahmen der Airseeker-Vereinbarungen verwendet. Der MOP-Code G wird nicht mehr für die Beantragung von PVA verwendet. PVA kann jetzt durch Angabe der MOD-Umsatzsteuernummer auf Kopfebene in DE 3/40 geltend gemacht werden. Die Leitlinien für den Additional Procedure Code 2CD wurden ebenfalls aktualisiert, um anzugeben, welche Dokumentcodes verwendet werden sollten, wenn eine Home Office Drugs License erforderlich ist.

Verschiedene Hyperlinks zu umbenannten Anleitungsseiten wurden aktualisiert, um die neuen Seitennamen korrekt wiederzugeben. Der technische Inhalt bleibt unverändert.

„Zusätzlicher Verfahrenscode C-Serie“ wurde aktualisiert. Die Liste der mit dem Zusatzverfahrenscode C14 zulässigen Verfahrenscodes enthält 4053. Dies dient der Korrektur einer früheren Auslassung und stellt keine Änderung der CDS-Systemfunktionalität dar.

Zusätzlicher Text zum Import der APC 3HG-Leitlinien im Zusatzverfahrenscode 3-Serie (Anhang 2B) wie folgt hinzugefügt: „Der Zusatzverfahrenscode 2CG muss auch in DE 1/11 deklariert werden, wenn 3HG mit den zusätzlichen Deklarationstypen C, F oder Y verwendet wird.“

„Zusätzlicher Verfahrenscode 1-Serie (Anhang 2B)“ wurde aktualisiert, um das NATO European Regional Test Center (ERTC) zur Liste der NATO-Einrichtungen hinzuzufügen, die den DE 1/11-Code 1NC verwenden dürfen.

Der zusätzliche Verfahrenscode F44 in „Zusätzlicher Verfahrenscode F-Serie (Anhang 2A)“ wurde für importierte Waren aktualisiert, die dem Antidumpingzoll unterliegen.

Die Informationen wurden aktualisiert, um zu zeigen, dass der Abschluss von TOR1 für die APCs C02, C03, C60 und C61 nicht erforderlich ist.

Der zusätzliche Verfahrenscode 44 wurde im Abschnitt „1XW: Mehr als ein früheres Verfahren im Zusammenhang mit der Zolllagerung“ des Leitfadens „Zusätzlicher Verfahrenscode 1-Serie (Anhang 2B)“ zu F44 korrigiert.

Es wurden Korrekturen an der Indexliste „Import National Additional Procedure Codes“ im Leitfaden „Anhang 2: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes: Einführung und Indexliste“ vorgenommen. Die Zeile für 1IL wurde gelöscht, da dieser Code nicht mehr existiert. Die Zeilen 1FV, 1IE und 1SV, die in der Indexliste für bereits vorhandene Codes weggelassen wurden, wurden hinzugefügt.

Die Vervollständigungshinweise „Zusätzlicher Verfahrenscode E-Serie (Anhang 2A)“ wurden für Datenelement (DE) 1/11 Code E01 aktualisiert, um zu zeigen, dass E01 nicht verwendet werden kann, wenn der AI-Code NIREM in DE 2/2 deklariert ist. Die Werte des vereinfachten EU-Verfahrens können nur für Waren verwendet werden, die in Nordirland eingeführt werden und bei denen die Gefahr besteht, dass sie in die EU verbracht werden.

Wir haben „Anhang 2B Zusätzlicher Verfahrenscode 1-Serie“ aktualisiert, um die neuen Codes 1SV und 1FV aufzunehmen. Wir haben „Anhang 2A Zusätzlicher Verfahrenscode E-Reihe“ aktualisiert, um die Beschränkung der Verwendung von EU-Werten für vereinfachte Verfahren (SPV) und Standard-Einfuhrwerten (SIV) nur auf Nordirland-Erklärungen widerzuspiegeln, bei denen das Risiko einer Verlagerung in die EU besteht. Überprüfen Sie für SPV in Großbritannien (GB) und für „nicht gefährdete“ Importe in Nordirland den zusätzlichen Verfahrenscode 1SV. SIV wird in Großbritannien oder für „nicht gefährdete“ Importe in Nordirland nicht verwendet.

Die Definition des Zusatzverfahrenscodes C26 wurde geändert.

Die Codes 1IL und 1LV wurden aus der Serie „Zusätzlicher Verfahrenscode 1“ (Anhang 2B) und der Code 2LV aus der Serie „Zusätzlicher Verfahrenscode 2“ (Anhang 2B) entfernt.

Änderungen des Einfuhrtarifs für den Zollanmeldungsdienst zur Einführung der neuen H7-Anmeldungskategorie (Super Reduced Data Set (SRDS)) und die Einführung neuer Verfahren zur Gruppierung (Anmeldung verschiedener Produkte unter einem einzigen Warencode).

Diese Seite wurde mit zusätzlichen Details zur Verwendung der zusätzlichen Verfahrenscodes 1CD, 1CG, 2CD und 2CG aktualisiert.

Die zusätzliche Verfahrensordnung 1-Serie (Anhang 2B) wurde aktualisiert, um 1PP als neue nationale zusätzliche Verfahrensordnung hinzuzufügen.

Diese Seite wurde im Rahmen des Codes C07 aktualisiert. Der abgedeckte Warenwert beträgt jetzt 135 £. Außerdem wurde innerhalb des Codes E02 für bestimmte Felder DE 5/21: Ort der Verladung hinzugefügt.

Die Informationen zum Zusatzinformationserklärungscode 00600 wurden geändert.

Die Informationen zum Zusatzinformationserklärungscode 00600 wurden geändert.

Erstmals veröffentlicht.

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