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Oct 17, 2023

Gruppe 4: Bewertungsinformationen und Steuern

Aktualisiert am 17. Juli 2023

© Crown Copyright 2023

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Diese Veröffentlichung ist verfügbar unter https://www.gov.uk/ Government/publications/cds-uk-trade-tariff-volume-3-import-declaration-completion-guide/group-4-valuation-information-and-taxes

Für diesen Bereich der Anleitung können bekannte Problemumgehungen gelten.

Für Einfuhren in die aktive Veredelung müssen die Lieferbedingungen ausgefüllt werden, wenn sich der Anmelder für die Anwendung der Zollschuldvorschriften gemäß Artikel 86 Absatz 3 gemäß EU-Verordnung entscheidet. Nr. 952/2013. In solchen Fällen sollte der zusätzliche Verfahrenscode F44 im Datenelement (DE) 1/11 deklariert und GEN86 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) ausgefüllt werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes und Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes: Unionscodes.

Dieses Datenelement ist in einer vereinfachten Anmeldung nur dann erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein Zollkontingent geltend gemacht wird.

Für Waren, die unter Simplified Procedure Value (SPV) oder Standard Import Value (SIV) erfasst wurden, darf dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden. Es kann daher nicht in Verbindung mit der Zusatzvorschrift E01, E02 oder 1SV in DE 1/11 verwendet werden. (Einzelheiten finden Sie in Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrensordnungen: Gewerkschaftsordnungen.)

Für Deklarationen mit Bewertungsmethode 1 (Transaktionswert der importierten Waren) muss der Code der Lieferbedingungen angegeben werden.

Geben Sie die Bedingungen des Handelsvertrags unter Verwendung der entsprechenden Codes und Überschriften der Union an.

Der zu deklarierende Code muss aus zwei Komponenten bestehen:

Einzelheiten zu den anwendbaren Lieferbedingungen und deren Ausführungshinweise finden Sie in Anlage 7: DE 4/1: Lieferbedingungen.

Geben Sie den INCOTERM mit dem entsprechenden Code aus Anlage 7 ein.

Geben Sie den Ort, bis zu dem die INCOTERMs gelten, im folgenden Format ein:

Der UN/LOCODE muss verwendet werden, wenn ein entsprechender Code vorhanden ist.

Eine Liste der GB UN/LOCODES finden Sie in Anhang 16I: DE 5/23: Goods Location Codes. Codes aus Anhang 16I, die in DE 4/1 deklariert werden, sollten mit dem Ländercode GB vorangestellt werden.

Sie können Nicht-GB-UN/LOCODES überprüfen.

Zum Beispiel:

Verwendung von UN/LOCODE:

Verwendung einer Beschreibung in einfacher Sprache:

Die Lieferbedingungen sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer. Den Parteien steht es grundsätzlich frei, alles zu vereinbaren, was sie zur Verfolgung ihrer geschäftlichen Interessen für notwendig erachten.

Die Lieferbedingungen müssen in einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden, um eine korrekte Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren zu ermöglichen, der auch als Grundlage für die Ermittlung des statistischen Wertes/Mehrwertsteuerwerts dient .

Im internationalen Handel stützen sich die Vertragsparteien in der Regel auf die INCOTERMS, bei denen es sich um internationale Verkaufsbedingungen handelt, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlicht werden. Die anwendbaren INCOTERMS sind in Anlage 7: DE 4/1: Lieferbedingungen aufgeführt.

Sofern die zwischen den Parteien vereinbarten Lieferbedingungen nicht unter einen der 11 Codes fallen, ist der Code „XXX“ zu verwenden. Bei Verwendung des Codes „XXX“ ist das Datenelement wie folgt zu ergänzen:

Werden in DE 4/1 Lieferbedingungen deklariert, die einen Zu- oder Abzug zum Zollwert erfordern, muss der entsprechende Zu- oder Abzugscode in DE 4/9 angegeben werden, um einer Ablehnung der Anmeldung vorzubeugen. Beispielsweise müsste bei der Lieferkondition EXW in DE 4/9 mindestens eine Frachtgebühr zusätzlich angegeben werden.

Wenn Sie die Lieferbedingung DDP verwenden, finden Sie weitere Hinweise in den Anweisungen zur Vervollständigung des Artikelpreises in DE 4/14.

Dieses Datenelement ist in einer vereinfachten Anmeldung nur dann erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein Zollkontingent geltend gemacht wird.

Geben Sie für jede zu zahlende, zu sichernde oder manuell zu berechnende Steuer die entsprechende Steuerart mit den Codes aus Anlage 8 ein: DE 4/3: Steuerarten.

Wenn keine Einnahmen gezahlt, gesichert oder manuell berechnet werden sollen, kann DE 4/3 leer bleiben

Die Steuertypcodes identifizieren die Art der deklarierten Zölle oder Steuern (z. B. Zoll, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer).

Alle manuellen Berechnungen im Zusammenhang mit diesen zu zahlenden oder zu sichernden Steuern müssen in DE 4/4 (Steuerbasis), 4/6 (Zahlbarer Steuerbetrag) und 4/7 (Gesamtsteuern) angegeben werden.

Die Zusatzinformationserklärung OVR01 muss in DE 2/2 ausgefüllt werden, um den Grund für die manuelle Berechnung anzugeben und bei Bedarf Belege für die Berechnungen vorzulegen.

Zusätzlicher Informationscode OVR01 darf nur verwendet werden, wenn dies ausdrücklich von der HMRC genehmigt wurde.

Wenn der Importeur bei Verwendung einer manuellen Steuerberechnung die aufgeschobene Mehrwertsteuerbuchhaltung (PVA) für Waren nutzen möchte, müssen die detaillierten Leitlinien in DE 3/40 befolgt werden, um zur Nutzung der PVA berechtigt zu sein.

Die Nichteinhaltung der in DE 3/40 vorgesehenen Ausfüllanweisungen, die Nichtbeachtung von Belegen zur Untermauerung der Verwendung von PVA und die Nichtbeachtung der korrekten Angabe der PVA in der Umsatzsteuererklärung kann dazu führen, dass die Verwendung von PVA nicht zulässig ist und die Zahlung der Umsatzsteuer verlangt wird ausgegeben.

Dieses Datenelement ist nur bei einer vereinfachten Anmeldung erforderlich, wenn kontrollierte Waren eingegeben werden.

Für Waren, die unter Simplified Procedure Value (SPV) oder Standard Import Value (SIV) erfasst wurden, darf dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden. Es kann daher nicht in Verbindung mit der Zusatzvorschrift E01, E02 oder 1SV in DE 1/11 verwendet werden. (Einzelheiten finden Sie in Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrensordnungen: Gewerkschaftsordnungen.)

Dieses Datenelement sollte vervollständigt werden, wenn:

Spezifische Einzelheiten finden Sie in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes und Anhang 2: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes.

DE 4/4 sollte mit dem Maßeinheitscode „GBP“ gefolgt von dem in den Vervollständigungsregeln für Verfahrenscodes angegebenen Wert ausgefüllt werden (Einzelheiten finden Sie in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und vorherige Verfahrenscodes).

Wenn dieses Datenelement im Verfahrenscode erforderlich ist, sollte der AI-Anweisungscode „OVR01“ auch in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) eingegeben werden, sofern in den Vervollständigungsregeln für Verfahrenscodes nichts anderes angegeben ist. Die Vervollständigung dieses Datenelements erfordert möglicherweise auch die Vervollständigung des Codes „9WKS“ in DE 2/3 (Dokumentencodes), um Belege zur Unterstützung der manuellen Zollberechnung bereitzustellen. Dies wird bei Bedarf in den Vervollständigungsregeln für den Verfahrenscode angegeben.

Für Papiererklärungen: Stellen Sie jeder Menge ein „Q“ voran.

Eventuell für die Menge angegebene Nachkommastellen (maximal 6 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 3 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 13 ganze Zahlen verwendet werden.

Wenn keine Menge oder Maßeinheit/Qualifier erforderlich ist, sollte dieses Datenelement weggelassen werden, es sei denn, eine manuelle Steuerberechnung ist andernfalls zulässig.

Für Wein mit einem Alkoholgehalt zwischen 11,5 % und 14,5 % (einschließlich), der zwischen dem 1. August 2023 und dem 31. Januar 2025 in den freien Verkehr und für den Eigenverbrauch eingeführt wird, gilt eine Erleichterung, um die Handelsbereitschaft zu erleichtern. Importe von Wein innerhalb dieser Parameter müssen unter der Weindienstbarkeit mit dem Maßeinheitscode EAS und einem fiktiven Alkoholgehalt von 12,5 % Vol. angegeben werden, zusätzlich zur Angabe der tatsächlichen Stärke des Weins anhand der Maßeinheit ASV.

Bei Verwendung eines Steuertyps/nationalen Zusatzcodes der Serie 300, der den Kleinerzeugerabzug beinhaltet, muss der Maßeinheitscode SPR zusammen mit dem entsprechenden SPR-Satz angegeben werden. Einzelheiten zum Kleinproduzenten-Entlastungsprogramm und zum Tarifrechner finden Sie unter Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf die Kleinproduzenten-Entlastung bei der Alkoholsteuer haben.

Dieses Datenelement darf nur von Inhabern einer militärischen Endverwendungsgenehmigung in einem B&E-Datensatz der Deklarationskategorie I1 deklariert werden.

Wenn eine manuelle Steuerberechnung zulässig ist, sollte DE 4/6 ausgefüllt werden und die Höhe der zu zahlenden oder zu sichernden Einnahmen für jede Steuerart angeben.

Dies muss in Pfund Sterling (GBP) deklariert werden. Die Währung muss ebenso angegeben werden wie der Betrag der fälligen Steuer.

Dieses Datenelement sollte nur ausgefüllt werden, wenn:

Wenn ein Geldbetrag angegeben wird, muss auch ein Währungscode für dasselbe Datenelement angegeben werden, zum Beispiel 500 USD in DE 4/14 (Artikelpreis).

Die angegebene Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Zum Beispiel:

Eventuell angegebene Nachkommastellen (maximal 2 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 2 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 14 ganze Zahlen verwendet werden.

In DE 4/6 deklarierte Beträge müssen in GBP angegeben werden

Dieses Datenelement darf nur von Inhabern einer militärischen Endverwendungsgenehmigung in einem B&E-Datensatz der Deklarationskategorie I1 deklariert werden.

Wenn eine manuelle Steuerberechnung erforderlich ist, sollte DE 4/7 ausgefüllt werden und den Gesamtbetrag der für die Warenposition zu zahlenden oder zu sichernden Einnahmen angeben.

Dies muss in Pfund Sterling (GBP) deklariert werden. Die Währung muss ebenso angegeben werden wie der Betrag der fälligen Steuer.

Dieses Datenelement sollte nur ausgefüllt werden, wenn:

In allen anderen Fällen muss dieses Datenelement leer bleiben.

Das System des Zolldeklarationsdienstes (CDS) berechnet die für jeden Artikel fälligen Gesamtsteuern.

Wenn ein Geldbetrag angegeben wird, muss auch ein Währungscode für dasselbe Datenelement angegeben werden, zum Beispiel 500 USD in DE 4/14 (Artikelpreis).

Die angegebene Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Zum Beispiel:

Eventuell angegebene Nachkommastellen (maximal 2 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 2 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 14 ganze Zahlen verwendet werden.

In DE 4/7 deklarierte Beträge müssen in GBP angegeben werden

Dieses Datenelement ist in einer vereinfachten Anmeldung nur dann erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein Zollkontingent geltend gemacht wird.

Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren oder die Eintragung in die Unterlagen des Anmelders (EIDR) verwendet wird, dürfen nur die Zahlungsmethodencodes (MOP) E oder R verwendet werden.

Die Liste der zulässigen MOP und die jeweils anzugebenden Codes finden Sie in Anhang 9: DE 4/8: Codes für Zahlungsmethoden.

Ein MOP-Code ist nur erforderlich, wenn Einnahmen zu zahlen oder zu sichern sind.

Wenn kein MOP-Code angegeben wurde und CDS feststellt, dass Einnahmen gezahlt oder gesichert werden müssen, stellt CDS eine sofortige Zahlungsaufforderung aus.

Für jede in DE 4/3 deklarierte Steuerart ist ein einziger MOP-Code anzugeben. Wenn ein MOP-Code eingegeben wird, um eine bestimmte Steuerart zu sichern (oder zu zahlen), wird die entsprechende Zahlungsmethode verwendet, um alle fälligen Zahlungen (oder Sicherheiten) einzuziehen. Wenn beispielsweise der MOP-Code R (Deferment Account Deposit) zur Absicherung der potenziellen Zölle angegeben wird, zieht das System alle fälligen Zölle automatisch von demselben Stundungskonto ein.

Wenn im Falle einer kritischen Quote eine Sicherheit erforderlich sein kann, muss in DE 4/8 ein entsprechender MOP-Code angegeben werden, um sicherzustellen, dass die Abgabe als Anzahlung erhoben werden kann. Bitte beachten Sie, dass gemäß dem obigen Abschnitt nur eine einzige Zahlungsmethode für eine einzige Steuerart verwendet werden kann.

Wenn eine aufgeschobene Zahlungsmethode (Code E oder R) verwendet wird:

Wenn ein Zahlungsaufschub zur Zahlung oder Sicherstellung von Zollgebühren genutzt wird:

DE 2/3 und 3/39 müssen nicht ausgefüllt werden, wenn die Stundung nur für andere Steuern genutzt wird.

Wenn in DE 4/8 die MOP-Codes N oder P deklariert werden, gilt Folgendes:

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten MOP-Typen sind die einzigen MOP-Codes, die verwendet werden können, wenn Sicherheit für eine Genehmigung durch Zollanmeldung erforderlich ist, um den potenziell fälligen Zoll zum vollen Zollsatz abzusichern.

Siehe Anhang 9: DE 4/8: Codes für Zahlungsmethoden für Codes, die für andere Steuerzeilen verwendet werden können.

DE 4/8 kann leer bleiben, wenn für die bestimmte Steuerart keine Zahlung oder Sicherheit fällig ist.

Wenn die Codes M oder N eingegeben werden, muss der Erklärung ein Einzahlungsbeleg (Formular C&E955) beigefügt werden.

Bei Verwendung des Codes R muss ein Einzahlungsbeleg (Formular C&E955D) beigefügt werden.

Wenn die Formulare C&E955 und C&E955D nicht beigefügt werden, kann es zu Verzögerungen bei künftigen Rückzahlungen kommen. Der Dokumentencode „955D“ muss in DE 2/3 deklariert werden. Bitte beachten Sie Anhang 5: DE 2/3: Dokumente und andere Referenzcodes.

Der Nachweis der gezahlten Mehrwertsteuer wird den Importeuren normalerweise direkt in Form einer monatlichen Mehrwertsteuerbescheinigung Formular C79 ausgestellt.

Ein Anmelder, der im Namen eines Importeurs handelt, darf das Garantiekonto des Importeurs (MOP U und V) nicht nutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Diese Vollmacht kann spezifisch (auf eine Sendung bezogen) sein und zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden, alternativ kann es sich aber auch um eine Dauervollmacht handeln, die alle Sendungen abdeckt.

Wenn eine Anmeldung als papierlose Anmeldung abgewickelt wird, müssen alle Befugnisse in den registrierten Räumlichkeiten des Händlers aufbewahrt werden (für 4 Jahre) und können einer Prüfung durch den Zoll unterliegen.

Für die aufgeschobene Umsatzsteuer-Buchhaltung (PVA) sollte der Anmelder die Umsatzsteuer-Registrierungsdaten des Importeurs in DE 3/40 angeben und DE 4/8 leer lassen, sofern bei der Durchführung einer manuellen Zollberechnung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird. Detaillierte Hinweise zur Verwendung von PVA mit CDS finden Sie in der Fertigstellungsanleitung für DE 3/40.

Wenn der Importeur bei Verwendung einer manuellen Steuerberechnung die aufgeschobene Mehrwertsteuerbuchhaltung (PVA) für Waren nutzen möchte, müssen die detaillierten Leitlinien in DE 3/40 befolgt werden, um zur Nutzung der PVA berechtigt zu sein.

Die Nichteinhaltung der in DE 3/40 vorgesehenen Ausfüllanweisungen, die Nichtbeachtung von Belegen zur Untermauerung der Verwendung von PVA und die Nichtbeachtung der korrekten Angabe der PVA in der Umsatzsteuererklärung kann dazu führen, dass die Verwendung von PVA nicht zulässig ist und die Zahlung der Umsatzsteuer verlangt wird ausgegeben.

Dieses Datenelement ist in einer vereinfachten Anmeldung nur dann erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein Zollkontingent geltend gemacht wird.

Zuschläge und Abzüge müssen für Einfuhren in die aktive Veredelung vorgenommen werden, wenn der Anmelder sich für die Anwendung der Zollschuldvorschriften gemäß Artikel 86 Absatz 3 gemäß EU-Verordnung entscheidet. Nr. 952/2013. In solchen Fällen sollte der Zusatzverfahrenscode F44 in DE 1/11 deklariert und GEN86 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) ausgefüllt werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes und Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes: Unionscodes.

Für Waren, die unter Simplified Procedure Value (SPV) oder Standard Import Value (SIV) erfasst wurden, darf dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden. Es kann daher nicht in Verbindung mit der Zusatzvorschrift E01, E02 oder 1SV in DE 1/11 verwendet werden. (Einzelheiten finden Sie in Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrensordnungen: Gewerkschaftsordnungen.)

Dieses Datenelement kann auf Kopf- oder Positionsebene vervollständigt werden, abhängig von der jeweiligen Art der betreffenden Zu- oder Abzüge (Einzelheiten finden Sie in Anhang 10: DE 4/9: Zu- und Abzugscodes).

Zu- und Abschläge sollten nur auf Kopfebene angegeben werden, wenn sie für alle Warenpositionen in der Zollanmeldung gelten.

Jeder Additions- oder Abzugscode kann nur einmal auf Kopfebene deklariert werden. Derselbe Additions- oder Abzugscode kann dann nicht auch auf Positionsebene deklariert werden.

Wenn ein bestimmter Zuschlag oder Abzug auf Postenebene deklariert wird, darf dieser Zuschlag oder Abzug nur einmal pro Posten deklariert werden.

Alle Zu- oder Abzüge müssen in der Währung angegeben werden, in der die Gebühr (Zu- oder Abzug) in Rechnung gestellt wurde.

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

Geben Sie für jede Art von Zu- oder Abzug den entsprechenden Code aus Anhang 10 ein: DE 4/9: Zu- und Abzugscodes.

Geben Sie für jeden in der ersten Komponente deklarierten Zuschlag oder Abzug den entsprechenden Betrag ein, der in den Artikelpreis einbezogen bzw. von diesem abgezogen werden soll.

Dieser Betrag sollte entweder wie folgt angegeben werden:

Kann der Zollwert der betreffenden Waren nicht nach Methode 1 (Artikel 70 des Zollkodex) ermittelt werden, stellt der Anmelder den Zollbehörden alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die für die Ermittlung des Zollwerts erforderlich sind.

Werden in DE 4/1 Lieferbedingungen deklariert, die einen Zu- oder Abzug zum Zollwert erfordern, muss der entsprechende Zu- oder Abzugscode in DE 4/9 angegeben werden, um einer Ablehnung der Anmeldung vorzubeugen. Beispielsweise müsste bei der Lieferkondition EXW in DE 4/9 mindestens eine Frachtgebühr zusätzlich angegeben werden.

Bis zu 99 Instanzen dieses Datenelements können auf Kopf- und Elementebene deklariert werden.

Wenn ein Geldbetrag angegeben wird, muss auch ein Währungscode für dasselbe Datenelement angegeben werden, beispielsweise 500 USD.

Die angegebene Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Zum Beispiel:

Die Liste der zu verwendenden Codes für jede von CDS akzeptierte Währung finden Sie in Anhang 11: DE 4/10: Währungscodes.

Wenn Sie die Lieferbedingung DDP verwenden, finden Sie weitere Hinweise in den Anweisungen zur Vervollständigung des Artikelpreises in DE 4/14.

Bei Deklarationen mit mehreren Artikeln teilt CDS die Frachtkosten nach Wahl des Anmelders im Verhältnis zu ihrem Wert oder ihrer Bruttomasse auf die Artikel auf.

Codes für die Aufteilung nach Bruttomasse und Wert dürfen in einer Deklaration nicht gemischt werden. Wenn eine Erklärung beispielsweise einen der Codes AP, AR, AV, BA oder BR enthält, darf sie keinen der Codes AQ, AS, AW, BS oder BU enthalten.

Bei Verwendung der Codes BS und BU in einer Mehrpositionserklärung darf der Abzug den Wert einer Position nicht auf Null oder einen negativen Betrag reduzieren.

In diesen Fällen müssen die Frachtkosten stattdessen nach Wert und nicht nach Gewicht unter Verwendung des Codes BA oder BR aufgeteilt werden.

Die Frachtkosten werden nach Wert für folgende Codes aufgeteilt:

Die Frachtkosten werden nach Bruttomasse für Codes aufgeteilt:

Die Codes AR, AS, BR oder BS dürfen nur verwendet werden, wenn in DE 5/21 ein Airport of Loading-Code angegeben wurde und eine Anpassung des Zollwerts für die Frachtkosten für den betrachteten Flugabschnitt vorgenommen wird innerhalb der EU sein. In einer Deklaration darf nur einer der Codes AR, AS, BR oder BS verwendet werden.

Geben Sie die Kosten für den Lufttransport der Waren ein, die lediglich die Frachtkosten darstellen. Berücksichtigen Sie keine Posten wie Bearbeitungsgebühren oder Agenturgebühren.

CDS passt die Lufttransportkosten anhand festgelegter Prozentsätze gemäß Anhang 15A: DE 5/21: Ausländische Flughafenzonen und Prozentsätze im Rahmen der Berechnung des Zollwerts an.

Alle anderen Frachtkosten, wie zum Beispiel der Transport vom Betriebsgelände des Exporteurs zum Flughafen, sollten separat unter Verwendung des entsprechenden Codes aus der Liste in Anhang 10 deklariert werden: DE 4/9: Additions- und Abzugscodes. Alle hinzu- oder abzuziehenden Frachtkosten müssen in der auf dem Luftfrachtbrief angegebenen Währung angegeben werden.

Umladungen:

Bei Warenumschlägen über einen anderen EU-Flughafen muss DE 5/21 (Airport of Loading) weiterhin mit dem Code des Drittlandflughafens ergänzt werden, von dem aus die Waren in die EU versandt wurden.

Die Anpassungen für Flüge innerhalb der EU basieren unabhängig vom Zielflughafen auf einheitlichen Prozentsätzen, sodass Ihnen keine Nachteile entstehen.

Etwaige gesonderte Transportkosten vom Umladeflughafen innerhalb der EU bis zum endgültigen Bestimmungsort müssen mit dem entsprechenden Code AV oder AW angegeben werden.

Diese Codes sollten nicht ausgefüllt werden, wenn Frachtkosten in DE 4/11 und DE 4/14 enthalten sind.

Wenn dieses Datenelement ausgefüllt ist, bezieht CDS die Gebühren in die Berechnung der Zoll- und sonstigen Werte ein.

Geben Sie die Höhe der Transport-, Verlade- und Bearbeitungskosten mit maximal zwei Dezimalstellen ein.

Wenn die in DE 4/11 und 4/14 angegebenen Werte für Waren, die per Land- oder Seeweg eingeführt werden, die Transportkosten innerhalb der EU umfassen, sind diese unter dem Code BA oder BU anzugeben und werden vom Wert abgezogen für den Zoll.

CDS berechnet den Wert der Mehrwertsteuer, indem es etwaige Zölle, Abgaben oder zusätzliche Kosten, die im Mehrwertsteuerwert enthalten sein sollen, zu dem in DE 4/14 angegebenen Wert addiert.

Die Codes AV oder AW dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzliche Kosten anfallen, die nicht im DE 4/14-Artikelpreis enthalten sind und addiert werden müssen, um den Mehrwertsteuerwert zu ermitteln, zum Beispiel Frachtkosten für den Transport innerhalb der EU (siehe Arbeiten). den Zollwert Ihrer importierten Waren ermitteln und die Mehrwertsteuer auf Importe von außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Großbritannien und von außerhalb der EU nach Nordirland zahlen).

Bei der Verwendung der Codes AN, AO, BG oder BK zur Erklärung einer Zu- oder Abschreibung aufgrund einer gemäß Artikel 71 der EU-Verordnung erteilten Entscheidung. Nr. 2015/2446 ist zusätzlich Folgendes anzugeben:

In DE 2/3 (Dokumentcodes):

In DE 3/39 (Inhaber der Zulassung):

Bitte beachten Sie, dass diese Codes nicht für ergänzende Erklärungen verwendet werden dürfen (zusätzliche Erklärungstypen Y oder Z, die in DE 1/2 deklariert werden).

Auf einer Deklaration darf nur einer der Codes AN, AO, BG oder BK verwendet werden.

Bei Verwendung der Codes AC, AX, AZ, AM, AO, BL, BF, BK oder BI wendet CDS die angegebene prozentuale Anpassung auf den in DE 4/14 angegebenen Artikelpreis an. Wenn die prozentuale Anpassung auf andere Zu- oder Abzüge angewendet werden soll oder wenn die prozentuale Anpassung nicht auf den in DE 4/14 angegebenen Gesamtbetrag anwendbar ist, muss der Anmelder den Betrag manuell berechnen und die monetäre Anpassung entsprechend angeben entsprechender Code, AB, AF, AH, AI, AN, BD, BM, BG oder BH.

Bei einer manuellen Berechnung des Zuschlags oder Abzugs muss ein Arbeitsblatt mit den Berechnungen aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Dokumentencode 9WKS muss in DE 2/3 (Dokumentencodes) deklariert werden.

DE 4/10 (Rechnungswährung) wird CDS nicht als eigenständiges Datenelement deklariert.

Wenn ein Geldbetrag angegeben wird, muss auch ein Währungscode für dasselbe Datenelement angegeben werden, zum Beispiel 500 USD in DE 4/14 (Artikelpreis).

Die angegebene Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Zum Beispiel:

Für Waren, die unter Simplified Procedure Value (SPV) oder Standard Import Value (SIV) erfasst wurden, darf dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden. Es kann daher nicht in Verbindung mit der Zusatzvorschrift E01, E02 oder 1SV in DE 1/11 verwendet werden. (Einzelheiten finden Sie in Anhang 2: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes.)

Die Vervollständigung dieses Datenelements ist optional und kann leer gelassen werden.

Wenn dieses Datenelement ausgefüllt ist, muss es der Summe des Artikelpreises/-betrags für alle Artikel entsprechen (DE 4/14 Artikelpreis/-betrag).

Geben Sie den gesamten Rechnungspreis/-betrag für alle in der Erklärung angegebenen Waren ein, ausgedrückt in der in DE 4/14 (Artikelpreis) angegebenen Währungseinheit.

Geben Sie entweder Folgendes ein:

Wenn ein Geldbetrag angegeben wird, muss auch ein Währungscode für dasselbe Datenelement angegeben werden, zum Beispiel 500 USD in DE 4/14 (Artikelpreis).

Die angegebene Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Zum Beispiel:

Die Liste der zu verwendenden Codes für jede von CDS akzeptierte Währung finden Sie in Anhang 11: DE 4/10: Währungscodes.

Eventuell angegebene Nachkommastellen (maximal 2 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 2 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 14 ganze Zahlen verwendet werden.

CDS rechnet Fremdwährungsbeträge mithilfe gespeicherter Wechselkurse in Pfund um. Der hierfür verwendete Wechselkurs ist der am Tag der Annahme der Erklärung gültige Wechselkurs.

Die Wechselkurse für die meisten für Zollzwecke verwendeten Fremdwährungen werden monatlich von HM Revenue and Customs (HMRC) veröffentlicht und gelten ab Mitternacht des letzten Tages des Monats für die Verwendung im Folgemonat. Sie können sich über die für Zollzwecke zu verwendenden Wechselkurse informieren, einschließlich etwaiger Änderungen der veröffentlichten Kurse.

Wenn die Waren in mehreren Währungen in Rechnung gestellt werden, befolgen Sie bitte die nachstehenden Anweisungen.

Wenn die Waren in mehr als einer Währung in Rechnung gestellt wurden, muss der Rechnungswert umgerechnet und in Pfund Sterling (GBP) eingegeben werden.

Wenn die Waren in mehr als einer Währung in Rechnung gestellt wurden, muss der Dokumentcode „9WKS“ in DE 2/3 (Dokumentcodes) angegeben werden. Eine Kopie des Arbeitsblatts oder der Werterklärung, aus der hervorgeht, wie die Umrechnung vorgenommen wurde, muss aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Wenn im Kaufvertrag ein fester Wechselkurs festgelegt ist und verwendet wird:

Wenn ein fester Wechselkurs angewendet wird, muss der Dokumentencode „9WKS“ in DE 2/3 (Dokumentencodes) angegeben werden. Eine Kopie des Arbeitsblatts oder der Werterklärung, aus der hervorgeht, wie die Umrechnung vorgenommen wurde, muss aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Beweise für die Verwendung fester Wechselkurse müssen aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage vorgelegt werden.

Wenn in DE 4/1 die Lieferbedingungen DDP angegeben sind, müssen alle im Rechnungswert enthaltenen Beträge, die Einfuhrzölle oder andere Abgaben darstellen, die im Vereinigten Königreich aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind, abgezogen werden, sodass diese davon ausgeschlossen sind der in DE 4/11 deklarierte Gesamtrechnungsbetrag. Für das Arbeitsblatt, das zeigt, wie der deklarierte Wert ermittelt wurde, muss der Dokumentcode 9WKS enthalten sein.

Wenn DDP für Sendungen verwendet wird, für die voraussichtlich keine Einfuhrzölle im Vereinigten Königreich anfallen, sich der Verkäufer jedoch verpflichtet hat, dem Käufer die erhobenen Zölle zu erstatten, sollte kein Abzug vorgenommen werden. Wenn Zoll erhoben wird und der Verkäufer dem Käufer diesen Betrag erstattet, kann ein Antrag auf Nachverzollung gestellt werden.

Das Bewertungskennzeichen muss für Einfuhren in die aktive Veredelung ausgefüllt werden, wenn sich der Anmelder für die Anwendung der Zollschuldvorschriften gemäß Artikel 86 Absatz 3 gemäß EU-Verordnung entscheidet. Nr. 952/2013. In solchen Fällen sollte der Zusatzverfahrenscode F44 in DE 1/11 deklariert und GEN86 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) ausgefüllt werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes und Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes: Unionscodes.

Für Waren, die unter Simplified Procedure Value (SPV) oder Standard Import Value (SIV) erfasst wurden, darf dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden. Es kann daher nicht in Verbindung mit der Zusatzvorschrift E01, E02 oder 1SV in DE 1/11 verwendet werden. (Einzelheiten finden Sie in Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrensordnungen: Gewerkschaftsordnungen.)

Dieses Datenelement sollte nur bei Verwendung der Bewertungsmethode 1 ausgefüllt werden. In allen anderen Fällen sollte es leer bleiben.

Geben Sie anhand der entsprechenden Codes die Kombination von Indikatoren ein, die erforderlich sind, um anzugeben, ob der Wert der Ware durch bestimmte Faktoren beeinflusst wird.

Der Code besteht aus vier Ziffern, von denen jede entweder eine „0“ oder eine „1“ ist:

Jede „1“- oder „0“-Ziffer gibt an, ob ein Bewertungsindikator einen Einfluss auf den Zollwert der betreffenden Waren hat (z. B. auf den Artikelpreis). Diese Ziffern stehen in direktem Zusammenhang mit den Bedingungen, unter denen die Bewertungsmethode 1 angewendet werden kann. Wenn eine der vier Ziffern „1“ ist, erfüllt die Sendung nicht die Bedingungen für die Verwendung der Bewertungsmethode 1 und es muss stattdessen eine alternative Bewertungsmethode verwendet werden. Das einzig akzeptable Bewertungskennzeichen bei Verwendung der Bewertungsmethode 1 ist 0000.

Geben Sie für alle 4 Ziffern den Code ein:

Wenn der Sendungswert 20.000 £ nicht übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Sendung nicht den Bedingungen für die Verwendung der Bewertungsmethode 1 entspricht, kann der Anmelder davon ausgehen, dass die Bewertungsmethode 1 anwendbar ist und der Bewertungsindikator 0000 verwendet wird.

Für Sendungen mit einem Wert von mehr als 20.000 £, die mit der Bewertungsmethode 1 deklariert werden, wird von den Anmeldern erwartet, dass sie einen Nachweis aufbewahren, dass sie bestätigt haben, dass die Sendung den Bedingungen für die Verwendung der Bewertungsmethode 1 entspricht. Außer im Fall der Selbstdarstellung ist dies der Fall Zu den Beweisen könnten gehören:

Dieses Datenelement ist nur in einer vereinfachten Erklärung erforderlich, wenn:

Für Waren, die unter Simplified Procedure Value (SPV) oder Standard Import Value (SIV) erfasst wurden, darf dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden. Es kann daher nicht in Verbindung mit der Zusatzvorschrift E01, E02 oder 1SV in DE 1/11 verwendet werden. (Einzelheiten finden Sie in Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrensordnungen: Gewerkschaftsordnungen).

Wenn der Wert anhand des Verkaufspreises nach der Einfuhr bestimmt werden soll oder wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr keine Beweise für den Verkauf gleichwertiger Waren vorliegen, muss ein vorläufiger Wert in DE 4/14 und im Zusatzverfahrenscode 1FV angegeben werden in DE 1/11 deklariert werden. Für das Arbeitsblatt zur Berechnung des vorläufigen Wertes, der auf einer realistischen Schätzung des zu erwartenden Verkaufspreises basieren muss, ist in DE 2/3 der Belegcode 9WKS anzugeben. Alle fälligen Gebühren werden per Anzahlung abgebucht und unterliegen einer nachträglichen Anpassung, sobald der Verkaufspreis festgelegt wurde.

Wenn der Wert anhand des Verkaufspreises ähnlicher/identischer Waren ermittelt werden soll und zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Belege verfügbar sind, muss in DE 4/14 ein endgültiger Wert angegeben werden und keiner der bewertungsspezifischen zusätzlichen Verfahrenscodes (E01 , E02, 1SV oder 1FV) in DE 1/11 deklariert. Für das Arbeitsblatt zur Wertberechnung ist in DE 2/3 der Belegcode 9WKS anzugeben und es sind entsprechende Nachweise über die Einzelheiten des vorherigen Verkaufs vorzuhalten. Der in diesem Fall deklarierte Wert gilt als Endwert und die Gebühren werden direkt auf der Grundlage dieses Wertes erhoben.

Geben Sie den Artikelrechnungspreis/-betrag für die im entsprechenden DE 6/8 (Warenbeschreibung) beschriebenen Waren und die Währung ein, in der die Waren in Rechnung gestellt werden.

Die Liste der zu verwendenden Codes für jede von CDS akzeptierte Währung finden Sie in Anhang 11: DE 4/10: Währungscodes.

Der Artikelpreis muss der Rechnungspreis für jede Warenposition sein, ohne etwaige Zuschläge, die gemäß DE 4/9 deklariert werden müssen, aber einschließlich etwaiger Beträge, die gemäß DE 4/9 abzuziehen sind.

Der Artikelwert muss manuell berechnet und der Nettobetrag in dieses Datenelement eingegeben werden (Nachweise für etwaige Zu-/Abschläge sind auf Anfrage vorzulegen).

Zur Unterstützung der Bewertungsberechnung muss der Code 9WKS in DE 2/3 (Dokumentcodes) deklariert werden.

Der Zollwert der Waren wird in „Ermittlung des Zollwerts Ihrer importierten Waren“ definiert.

Es muss deklariert werden, wenn:

Wenn Importeure oder Agenten/Vertreter ihre eigenen Bewertungsmethoden verwenden, muss in diesem Datenelement auch der Zollwert angegeben werden.

Bei Verwendung der Zusatzverfahrenscodes (DE 1/11) E01, E02 oder 1SV muss dieses Datenelement leer bleiben.

Wenn ein Geldbetrag angegeben wird, muss auch ein Währungscode für dasselbe Datenelement angegeben werden, zum Beispiel 500 USD in DE 4/14 (Artikelpreis).

Die angegebene Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Zum Beispiel:

Eventuell angegebene Nachkommastellen (maximal 2 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 2 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 14 ganze Zahlen verwendet werden.

Die Summe der für DE 4/14 (Artikelpreis/-betrag) eingegebenen Beträge aller Artikel in einer Zollanmeldung muss dem Gesamtbetrag entsprechen, der für DE 4/11 (Gesamtrechnungsbetrag) bei der Anmeldung eingegeben wurde.

Das CDS-System rechnet alle in Fremdwährungen deklarierten Beträge in Pfund Sterling um, wobei der zum Zeitpunkt der Zollannahme der Deklaration gültige Wechselkurs zum Einsatz kommt. Wenn der aktuelle Kurs nicht verwendet wird (z. B. weil im Kaufvertrag für die Waren ein fester Kurs festgelegt wurde oder wenn die Waren in mehr als einer Währung in Rechnung gestellt wurden (siehe DE 4/11 Gesamtrechnungsbetrag), wird der Betrag berechnet Die in diesem Datenelement angezeigten Werte müssen in Pfund Sterling angegeben sein.

Wenn die Waren in mehr als einer Währung in Rechnung gestellt wurden, muss der Rechnungswert umgerechnet und in Pfund Sterling (GBP) eingegeben werden.

Wenn die Waren in mehr als einer Währung in Rechnung gestellt wurden, muss der Dokumentcode „9WKS“ in DE 2/3 (Dokumentcodes) angegeben werden. Eine Kopie des Arbeitsblatts oder der Werterklärung, aus der hervorgeht, wie die Umrechnung vorgenommen wurde, muss aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Wenn im Kaufvertrag ein fester Wechselkurs festgelegt ist und verwendet wird:

Wenn ein fester Wechselkurs angewendet wird, muss der Dokumentencode „9WKS“ in DE 2/3 (Dokumentencodes) angegeben werden. Eine Kopie des Arbeitsblatts oder der Werterklärung, aus der hervorgeht, wie die Umrechnung vorgenommen wurde, muss aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Beweise für die Verwendung fester Wechselkurse müssen aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage vorgelegt werden.

Wenn in DE 4/1 die Lieferbedingungen DDP angegeben sind, müssen alle im Rechnungswert enthaltenen Beträge, die Einfuhrzölle oder andere Abgaben darstellen, die im Vereinigten Königreich aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind, abgezogen werden, sodass diese davon ausgeschlossen sind der in DE 4/14 angegebene Artikelpreis. Für das Arbeitsblatt, aus dem hervorgeht, wie der deklarierte Artikelpreis ermittelt wurde, muss der Dokumentcode 9WKS enthalten sein.

Wenn DDP für Sendungen verwendet wird, für die voraussichtlich keine Einfuhrzölle im Vereinigten Königreich anfallen, sich der Verkäufer jedoch verpflichtet hat, dem Käufer die erhobenen Zölle zu erstatten, sollte kein Abzug vorgenommen werden. Wenn Zoll erhoben wird und der Verkäufer dem Käufer diesen Betrag erstattet, kann ein Antrag auf Nachverzollung gestellt werden.

Gegebenenfalls muss der feste Wechselkurs für Einfuhren in die aktive Veredelung vervollständigt werden, wenn sich der Anmelder für die Anwendung der Zollschuldvorschriften gemäß Artikel 86 Absatz 3 gemäß EU-Verordnung entscheidet. Nr. 952/2013. In solchen Fällen sollte der Zusatzverfahrenscode F44 in DE 1/11 deklariert und GEN86 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) ausgefüllt werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes und Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes: Unionscodes.

Dieses Datenelement enthält den Wechselkurs, der vorab durch einen Vertrag zwischen den betroffenen Parteien festgelegt wurde.

Wenn im Kaufvertrag ein fester Wechselkurs festgelegt ist und verwendet wird:

Wenn ein fester Wechselkurs angewendet wird, muss der Dokumentencode „9WKS“ in DE 2/3 (Dokumentencodes) angegeben werden. Eine Kopie des Arbeitsblatts oder der Werterklärung, aus der hervorgeht, wie die Umrechnung vorgenommen wurde, muss aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Beweise für die Verwendung fester Wechselkurse müssen aufbewahrt und dem Zoll auf Anfrage vorgelegt werden.

Eventuell angegebene Nachkommastellen (maximal 5 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 5 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 7 ganze Zahlen verwendet werden.

Der in DE 5/15 angegebene Wechselkurs wird in keiner der von CDS durchgeführten Berechnungen verwendet, daher ist es unbedingt erforderlich, dass in den manuellen Berechnungen Anpassungen vorgenommen werden.

Dieses Datenelement ist in einer vereinfachten Anmeldung nur dann erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein Zollkontingent geltend gemacht wird.

Die Bewertungsmethode muss für Einfuhren in die aktive Veredelung abgeschlossen werden, wenn sich der Anmelder für die Anwendung der Zollschuldvorschriften gemäß Artikel 86 Absatz 3 gemäß EU-Verordnung entscheidet. Nr. 952/2013. In solchen Fällen sollte der Zusatzverfahrenscode F44 in DE 1/11 deklariert und GEN86 in DE 2/2 (Zusätzliche Informationen) ausgefüllt werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes und Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes: Unionscodes.

Dieses Datenelement muss für alle Posten der Anmeldung ausgefüllt werden, um die Bewertungsmethode anzugeben, die zur Berechnung des Zollwerts verwendet werden soll.

Geben Sie den entsprechenden Bewertungsmethodencode in dieses Datenelement ein und deklarieren Sie das Dokument (und den entsprechenden Statuscode) in DE 2/3. Dokumentcode aus der Tabelle unten, der die Bewertungsmethode unterstützt.

Weitere Einzelheiten zu den Vervollständigungsregeln für den entsprechenden Dokumentcode finden Sie in Anhang 5: DE 2/3: Dokumente und andere Referenzcodes.

Hinweis: Wenn der deklarierte Wert auf einer Proforma-Rechnung basiert und der endgültige Rechnungswert vom Proforma-Rechnungswert abweicht, muss der Anmelder eine nachträgliche Anpassung beantragen.

Der vereinfachte Verfahrenswert (SPV) wird jetzt mithilfe eines zusätzlichen Verfahrenscodes E01 (EU oder 1SV (GB) in DE 1/11 (Einzelheiten siehe Anhang 2A: DE 1/11: Zusätzliche Verfahrenscodes: Unionscodes) und eines Bewertungsmethodencodes deklariert In diesem Feld sollte „4“ deklariert werden.

Deklarationen mit Standard Import Value (SIV), DE 1/11 Code E02, sollten auch den Bewertungsmethodencode 4 verwenden.

Hinweise zu Bewertungsmethoden finden Sie unter: Ermittlung des Zollwerts Ihrer importierten Waren.

Wenn der Sendungswert 20.000 £ nicht übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Sendung nicht den Bedingungen für die Anwendung der Bewertungsmethode 1 entspricht, kann der Anmelder davon ausgehen, dass die Bewertungsmethode 1 anwendbar ist.

Für Sendungen mit einem Wert von mehr als 20.000 £, die mit der Bewertungsmethode 1 deklariert werden, wird von den Anmeldern erwartet, dass sie einen Nachweis aufbewahren, dass sie bestätigt haben, dass die Sendung den Bedingungen für die Verwendung der Bewertungsmethode 1 entspricht. Außer im Fall der Selbstdarstellung ist dies der Fall Zu den Beweisen könnten gehören:

DE 4/17 kann für Waren, die in ein Zolllager verbracht werden, leer bleiben.

Wenn jedoch ein Anspruch auf den Präferenzursprungsstatus zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zolllager reserviert wird, muss der beabsichtigte Präferenzanspruch bei der Einfuhr in das Zolllager durch Verwendung des AI-Erklärungscodes WHSRP in DE 2/2 angegeben werden (siehe Anhang). 4: DE 2/2: Zusatzinformationen (AI)-Anweisungscodes für Einzelheiten).

DE 4/17, 5/16 und 5/15 (sofern zutreffend) müssen in diesen Fällen ebenfalls ausgefüllt werden.

Der Präferenzcode ist in der vereinfachten Anmeldung nur dann erforderlich, wenn kontrollierte Waren oder ein Anspruch auf ein Zollkontingent auf der Grundlage der vereinfachten Anmeldung geltend gemacht werden.

Bei Verwendung eines Datensatzes der Deklarationskategorie I1 B und/oder E dürfen in DE 4/17 nur die Präferenzcodes 100 und 118 deklariert werden.

Das Ausfüllen von DE 4/17 ist für alle Importe obligatorisch, bei denen die Waren:

Der dreistellige Code gibt an, ob eine Ermäßigung oder Befreiung vom Einfuhrzoll gilt. Dazu gehören spezifische Zölle und andere gleichwertige Abgaben, die für Waren der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gelten. Eine endgültige Liste der Kombinationen dieser Ziffern und ihrer Verwendung finden Sie in Anhang 12: DE 4/17: Präferenzcodes.

Für Waren, die nach Nordirland importiert und mit dem AI-Code NIIMP angemeldet werden, wird die Anmeldung sowohl anhand des UK Integrated Online Tariff als auch des Northern Ireland Online Tariff validiert. In einer begrenzten Anzahl von Fällen stimmen die Präferenzcodeanforderungen nicht in beiden Tarifen überein. In solchen Fällen sollte DE 4/17 mit dem vom UK Integrated Online Tariff geforderten Präferenzcode vervollständigt werden. Der Präferenzcode für den Nordirland-Online-Tarif sollte im Freitextfeld DE 2/2 gegenüber dem Zusatzinformationscode EUPRF angegeben werden. Bei der Validierung anhand des Online-Tarifs für Nordirland wird dieser Präferenzcode so behandelt, als wäre er in DE 4/17 ausgefüllt worden.

Für die Inanspruchnahme eines Kontingents für Nordirland-Erklärungen muss DE 4/17 mit dem Präferenzcode ausgefüllt werden, der für das beanspruchte UK Integrated Online Tariff-Kontingent geeignet ist. Der AI-Code EUPRF ist für Artikel, die ein Kontingent beanspruchen, nicht erforderlich.

Geben Sie den inneren Wert der Waren in GBP (Sterling) ein.

Hinweise: Der innere Wert der Ware sollte keine Werte umfassen, die nicht spezifisch für die eigentliche Warenposition sind, beispielsweise Fracht-/Porto-/Versandkosten und Versicherung.

Wenn mehrere Produkte, die an einen einzelnen Empfänger versandt werden, in der Erklärung zusammengefasst und als ein einziger Warenartikel deklariert werden, darf der Eigenwert aller Waren 135 £ nicht überschreiten.

Wenn ein Geldbetrag deklariert wird, muss für dasselbe Datenelement auch ein Währungscode angegeben werden. Die deklarierte Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Eventuell angegebene Nachkommastellen (maximal 2 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 2 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 14 ganze Zahlen verwendet werden.

Geben Sie die Transportkosten bis zum endgültigen Bestimmungsort ein. Dies muss in der Währung angegeben werden, in der die Transportkosten berechnet werden.

Die Währung, in der die Transportkosten deklariert werden, muss die Währung sein, in der die Transportkosten berechnet werden, und nicht die Währung etwaiger Rechnungen für die Waren.

Wenn ein Geldbetrag deklariert wird, muss für dasselbe Datenelement auch ein Währungscode angegeben werden. Die deklarierte Währung muss sich auf jeden einzelnen deklarierten Geldbetrag beziehen.

Eventuell angegebene Nachkommastellen (maximal 2 Stellen) müssen von der Gesamtzahl der im Datenelement verwendeten Zeichen abgezogen werden. Wenn beispielsweise 2 Nachkommastellen verwendet werden, dürfen vor der Nachkommastelle nur 14 ganze Zahlen verwendet werden.

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