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Oct 21, 2023

Gruppe 8: Andere Datenelemente (statistische Daten, Garantien und tarifbezogene Daten)

Aktualisiert am 17. Juli 2023

© Crown Copyright 2023

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Diese Veröffentlichung ist verfügbar unter https://www.gov.uk/ Government/publications/cds-uk-trade-tariff-volume-3-import-declaration-completion-guide/group-8-other-data-elements-statistical -Datengarantien-und-tarifbezogene-Daten

Für diesen Bereich der Anleitung können bekannte Problemumgehungen gelten.

Dieses Datenelement (DE) ist nur in einer vereinfachten Anmeldung erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein Zollkontingent geltend gemacht wird. In der vereinfachten Anmeldung sind zusätzliche Datenelemente erforderlich, um den Quotenanspruch zu untermauern, beispielsweise Angaben zur Warennummer. Quotenansprüche im Rahmen einer vereinfachten Anmeldung können nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei dem beantragten Verfahren (DE 1/10) um den freien Verkehr handelt.

Geben Sie die Bestellnummer des Zollkontingents ein, das der Anmelder beantragt. Wenn für ein Zollkontingent ein ermäßigter Zollsatz oder kein Zollsatz geltend gemacht wird, geben Sie die entsprechende Seriennummer ein, die im UK Integrated Online Tariff oder im Northern Ireland Online Tariff aufgeführt ist.

Die Quotenbefreiung kann für Waren in Anspruch genommen werden, die in das Verbrauchsteuerlager überführt werden, jedoch nicht bei deren Entnahme aus dem Verbrauchsteuerlager.

Quotenansprüche bei Nordirland-Erklärungen beschränken sich nur auf ROW-Einfuhren nach Nordirland für Waren, bei denen davon ausgegangen wird, dass kein Risiko für den Weitertransport in die EU besteht. Diese müssen die Zusatzinformationscodes NIIMP und NIREM in DE 2/2 enthalten. ROW-Importe, bei denen die Gefahr besteht, dass sie in die EU verlagert werden, sowie alle Warenbewegungen von GB nach NI unter Verwendung des AI-Codes NIDOM sind von den Quotenansprüchen ausgeschlossen.

DE 8/1 muss mit der Bestellnummer des GB-Kontingents ergänzt werden.

Kontingentbestellnummern aus dem Online-Tarif für Nordirland dürfen nicht im CDS angegeben werden.

Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 beschränkt Ansprüche auf Quoten ausschließlich auf Anmeldungen für den freien Verkehr.

Ein Zollkontingent ist ein festgelegter Wert oder eine festgelegte Menge einer bestimmten Ware, die während eines bestimmten Zeitraums unter Ermäßigung oder Aussetzung der normalen Zölle eingeführt werden darf und bei deren Überschreitung jede zusätzliche Menge dieser Waren gegen normale Zahlung eingeführt werden kann Zollabgaben.

Die Datenbank der Kommission für Zollkontingente ermöglicht die Verfolgung der gesamten EU-Nutzung der geltenden Einfuhrkontingente nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, die für Produkte aus bestimmten Drittländern gewährt werden. Es zeigt die Salden jedes Zollkontingents an, das im aktuellen und im vergangenen Jahr gilt. Es gibt auch das Datum an, an dem ein bestimmtes Zollkontingent erschöpft ist. Diese Informationen unterliegen aufgrund des täglichen Geschäftsbetriebs ständigen Änderungen.

Anhang 5: DE 2/3: Dokumente und andere Referenzcodes enthält Einzelheiten zu allen Referenzcodes, die in diesem Datenelement deklariert werden können, eine Beschreibung ihrer Verwendung und bietet Hinweise zu den Details, die für jeden Code deklariert werden müssen. Bitte beachten Sie diesen Anhang, um alle spezifischen Dokumentcodes zu identifizieren, die zur Unterstützung des Quotenanspruchs erforderlich sind.

Wenn bei einem kritischen Kontingent eine Sicherheit erforderlich sein kann, muss in DE 4/8 (Zahlungsmethode) ein entsprechender Zahlungsmethodencode (MOP) angegeben werden, um sicherzustellen, dass die Abgabe auf die Anzahlung erhoben werden kann. Bitte beachten Sie, dass gemäß den Leitlinien in DE 2/6 (Aufgeschobene Zahlung) nur eine einzige Zahlungsmethode für eine einzige Steuerart verwendet werden kann.

Der Abschnitt „Anmerkungen“ zu Datenelement 8/3 enthält detaillierte Anleitungen zur Anmeldung von umfassenden Zollgarantien und Garantiebefreiungen. Die Anleitung in DE 8/3 umfasst die spezifischen Anweisungen zum Garantieabschluss für DE 2/3, 3/39, 8/2 und 8/3.

Angaben zur Garantie sind nur dann erforderlich, wenn Zollgebühren zu entrichten oder zu sichern sind.

Wenn keine Zollpflicht besteht (Steuerarten, die mit A beginnen), sind keine Angaben zur Garantie erforderlich (z. B. werden nur Einfuhrumsatzsteuer- und Verbrauchsteuerverbindlichkeiten bezahlt oder gesichert).

Dieses Datenelement ist nur in einer vereinfachten Anmeldung erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein kritisches Zollkontingent geltend gemacht wird.

Dieses Datenelement ist nur für Datensätze der Deklarationskategorie I1 B und/oder E erforderlich, wenn ein Geldkonto oder ein allgemeines Garantiekonto zur Zahlung/Sicherung von Einnahmen verwendet wird.

Dieses Datenelement ist nur in Datensätzen der Deklarationskategorie H5 erforderlich, wenn ein Geldkonto oder ein allgemeines Garantiekonto zur Zahlung/Sicherung von Einnahmen verwendet wird.

Geben Sie den Code „Y“ ein, wenn Geldkonten zur Zahlung/Sicherung der betreffenden Zölle und anderen Abgaben verwendet werden (z. B. wenn der Code „N“ oder „P“ in DE 4/8 (Zahlungsmethode) angegeben ist).

Für alle anderen Methoden:

Geben Sie mithilfe des entsprechenden Codes aus der folgenden Tabelle die Art der zu verwendenden Garantie ein.

Spezifische Hinweise zu den Vervollständigungsregeln für dieses Datenelement gemäß den Garantieanforderungen des jeweiligen Verfahrens, das in DE 1/10 angefordert wird, finden Sie in den Vervollständigungshinweisen zum Verfahrenscode in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes ( Verfahrenscode).

9 Instanzen dieses Datenelements können auf Header-Ebene deklariert werden.

Wenn eine Bewilligung im Rahmen der „Bewilligung durch Zollanmeldung“ erteilt wird, geben Sie den Code ein: 3.

Dieses Datenelement ist nur in einer vereinfachten Anmeldung erforderlich, wenn in der vereinfachten Anmeldung ein Anspruch auf ein kritisches Zollkontingent geltend gemacht wird.

Dieses Datenelement ist nur für Datensätze der Deklarationskategorie I1 B und/oder E erforderlich, wenn ein Geldkonto oder ein allgemeines Garantiekonto zur Zahlung/Sicherung von Einnahmen verwendet wird.

Dieses Datenelement ist nur in Datensätzen der Deklarationskategorie H5 erforderlich, wenn ein Geldkonto oder ein allgemeines Garantiekonto zur Zahlung/Sicherung von Einnahmen verwendet wird.

Geben Sie im Abschnitt „Sonstige Garantiereferenz“ dieses Feldes die Referenznummer der für den Vorgang verwendeten Garantie sowie gegebenenfalls den Zugangscode und die Stelle der Garantie ein.

Wenn der Dokumentencode C505 in DE 2/3 (Dokumentencodes) und der Autorisierungstypcode CGU in DE 3/39 (Inhaber der Autorisierung) deklariert ist, muss die Gesamtgarantie-Referenznummer in diesem Datenelement im „ Segment „Andere Garantiereferenz“ dieses Felds.

Geben Sie die EORI-Nummer des Inhabers des Geldkontos ein, das zur Zahlung/Sicherung von Zöllen und Gebühren verwendet wird, wenn in DE 4/8 (Zahlungsart) im Feld „GRN“ die Zahlungsartcodes „N“ oder „P“ angegeben sind. Komponente für dieses Datenelement.

Wenn eine Genehmigung im Rahmen der „Genehmigung durch Zollanmeldung“ erteilt wird, geben Sie die Referenznummer der Garantie oder des Kontos an, das als Sicherheit verwendet werden soll (z. B. allgemeine Garantie, Aufschub oder Geldkonto). Der entsprechende Zahlungsartencode muss in DE 4/8 angegeben werden.

99 Instanzen dieses Datenelements können auf Header-Ebene deklariert werden.

Angaben zur Garantie sind nur dann erforderlich, wenn Zollgebühren zu entrichten oder zu sichern sind.

Wenn keine Zollpflicht besteht (Steuerarten, die mit A beginnen), sind keine Angaben zur Garantie erforderlich (z. B. werden nur Einfuhrumsatzsteuer- und Verbrauchsteuerverbindlichkeiten bezahlt oder gesichert).

Die nachstehenden Leitlinien enthalten Anweisungen zur Erklärung einer Befreiung von der Zollgesamtgarantie (Customs Comprehensive Guarantee, CCG) für CDS. Es deckt die folgenden Umstände ab:

Bitte beachten Sie, dass diese Angaben nur dann erforderlich sind, wenn Zollgebühren zu entrichten oder zu sichern sind. Wenn keine Zölle (Steuerarten beginnend mit A) zu entrichten oder zu sichern sind, sind keine Angaben zur Garantie erforderlich.

Spezifische Hinweise zu den Vervollständigungsregeln für dieses Datenelement gemäß den Garantieanforderungen des jeweiligen Verfahrens, das in DE 1/10 angefordert wird, finden Sie in den Vervollständigungshinweisen zum Verfahrenscode in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und frühere Verfahrenscodes ( Verfahrenscode).

Geben Sie den entsprechenden Code für die Art der betreffenden Transaktion ein und verwenden Sie dabei die Unionscodes und Überschriften aus der folgenden Tabelle.

Geben Sie einen zweistelligen Code ein (die zweite Ziffer ist optional), bestehend aus einem einstelligen Code aus der Spalte:

*Finanzleasing umfasst Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den gesamten oder nahezu den gesamten Warenwert abdecken. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen gehen auf den Leasingnehmer über. Mit Vertragsende wird der Mieter rechtmäßiger Eigentümer der Ware.

**Die Verarbeitung umfasst Vorgänge (Umwandlung, Bau, Montage, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel, einen neuen oder wirklich verbesserten Artikel herzustellen. Dies führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Produktklassifizierung. Verarbeitungstätigkeiten im eigenen Auftrag fallen nicht unter diese Position und sind unter Punkt 1 der Spalte A zu erfassen.

Auf Kopf- und Positionsebene kann jeweils eine Instanz von DE 8/5 eingetragen werden.

Für Papiererklärungen:

Geben Sie den statistischen Wert für die Warenposition in GBP (£ Sterling) ein, unabhängig von der in DE 4/14 (Artikelpreis) verwendeten Währung.

Dieses Datenelement muss entsprechend den Anforderungen ausgefüllt werden:

Der statistische Wert ist der ungefähre theoretische Wert der Waren zum Zeitpunkt und am Ort ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden („Einfuhrmitgliedstaat“). Der statistische Wert muss sich auf diesen Mitgliedstaat beziehen.

Daher besteht der statistische Wert aus dem (inneren) Wert der Waren und den angefallenen oder berechneten Kosten für Transport und Versicherung vom Ort des transportbedingten Abgangs bis zum Ort der Einreise in diesen Mitgliedstaat.

Der statistische Wert basiert auf dem Warenwert:

Der statistische Wert darf nur Nebenkosten umfassen. Hierbei handelt es sich um die tatsächlichen oder berechneten Kosten für den Transport und, falls anfallend, für die Versicherung, die jedoch nur den Teil der Reise abdecken, der außerhalb des statistischen Gebiets des „Einfuhrmitgliedstaats“ liegt. Wenn Transport- oder Versicherungskosten nicht bekannt sind, müssen sie auf der Grundlage der für solche Dienstleistungen üblicherweise anfallenden oder zu zahlenden Kosten (insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Transportarten, sofern bekannt) angemessen ermittelt werden.

Dem Zollwert an der EU-Grenze müssen die Nebenkosten bis zur Grenze des Einfuhrmitgliedstaats hinzugerechnet werden. Falls der Zollwert Nebenkosten enthält, die über die Grenze des Einfuhrmitgliedstaats hinausgehen (z. B. „CIF „endgültiger Bestimmungsort“), werden diese Kosten nicht in den statistischen Wert einbezogen. Gegebenenfalls sind die gesamten „sonstigen Kosten“ z. B. kilometeranteilig aufzuteilen.

Beziehen sich die Nebenkosten (z. B. Transport und Versicherung) auf mehrere Positionen einer Einfuhranmeldung, müssen die jeweiligen Nebenkosten für jede einzelne Position entsprechend anteilig berechnet werden, beispielsweise nach kg oder Volumen.

Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Handelsgeschäft nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Dienstleistungsvertrag (Verarbeitungsvertrag) handelt. Hinweis: Füllen Sie DE 8/6 für die aktive Veredelung nicht für eine H4-Erklärungskategorie aus, wenn es sich bei der kommerziellen Transaktion um einen Kaufvertrag handelt. Diese Ausnahme gilt nicht für spätere Umleitungen in den freien Verkehr.

Einfuhren zur aktiven VeredelungFür Waren, die zur aktiven Veredelung in die Union gelangen sollen, muss der statistische Wert anhand des Wertes der unverarbeiteten Waren ermittelt werden.

Wiedereinfuhren nach passiver VeredelungFür Waren, die einer passiven Veredelung unterzogen wurden und in die Union zurückkehren, muss der statistische Wert ermittelt werden, indem der Wert der zuvor ausgeführten unverarbeiteten Waren zuzüglich der durch die Verarbeitung erzielten Wertschöpfung ermittelt wird.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den spezifischen Vervollständigungshinweisen zum Verfahrenscode in Anhang 1: DE 1/10: Angeforderte und vorherige Verfahrenscodes.

Der statistische Wert muss in der Landeswährung des Mitgliedstaats ausgedrückt werden, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Werte, die beispielsweise auf Dokumenten in einer anderen Währung (z. B. Rechnungswährung der Ware) angegeben sind, müssen umgerechnet werden. Der zu verwendende Wechselkurs ist der Kurs, der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gilt, und gemäß den Zollbestimmungen der Union zur Währungsumrechnung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zollwerts (Artikel 146 UZK-IA).

Nur Deklarationskategorie H1, H5, I1 C&F und I1 B&E:

Dieses Datenelement wird zu Deklarationszwecken mit dem Datenelement 2/3 kombiniert. Die Ausfüllregeln finden Sie in DE 2/3 (Dokumentcodes).

Abschreibungsdaten dürfen auf einem I1B&E nur von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden.

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